Gebeco: AGB
Lieber Reisegast,
an dieser Stelle möchten wir sie über die Allgemeinen Reisebedingungen informieren, welche, soweit wirksam vereinbart, die gesetzlichen Bestimmungen der §§651a-m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die §§4-11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) ergänzen und ausfüllen und Inhalt des Reisevertrages zwischen Ihnen, dem Reiseteilnehmer, und der Gebeco GmbH & Co KG, dem Reiseveranstalter der Marke Gebeco Länder Erelben, werden.
1. Reiseanmeldung, Bestätigung
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlagen dieses Angebotes sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reiseteilnehmer vorliegen. Der Reisevertrag wird für den Reiseteilnehmer und den Veranstalter verbindlich, wenn dieser Ihnen die Buchung und den Preis der Reise schriftlich oder per E-Mail entweder über den Vermittler (z.B. Reisebüro) oder direkt bestätigt.
1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3 Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhalten Sie eine schriftliche bzw. E-Mail Bestätigung (Ziffer1.1 Satz 3), die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reiseteilnehmer innerhalb der Bindungsfrist das Angebot annimmt.
1.4 Liegen die Reisebedingungen des Reiseveranstalters dem Reiseteilnehmer bei einer telefonischen Buchung nicht vor, werden diese mit der Reisebestätigung/Rechnung übersandt. Die Reisebedingungen werden mit der Maßgabe der Regelung in Ziffer 1.2 Bestandteil des Reisevertrages.
1.5 Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.6 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.7 Eine durch ein Computerreservierungssystem im Reisebüro erstellte Vormerkungs-, Anmeldungs, Buchungs- oder Optionsbestätigung ersetzt die schriftliche bzw. E-Mail Bestätigung durch den Veranstalter nicht. Vormerkungen sind Anmeldungen für noch nicht ausgeschriebene Reisen. Sie werden in Festbuchungen umgewandelt, sobald der Katalog für die betreffende Saison erschienen ist. Vormerkungen können nur im Rahmen der Verfügbarkeit berücksichtigt werden.
1.8 Eine Optionsbuchung wird ab dem Eingang der Optionsbestätigung nach dem dritten Tag zu einer Festbuchung, wenn bis dahin kein Rücktritt durch den Reiseteilnehmer/Reisevermittler erklärt wird.
2. Bezahlung
2.1 Zur Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter eine Insolvenzversicherung beim Deutschen Reisepreis Sicherungsverein VVaG (DRS) abgeschlossen. Einen Sicherungsschein erhalten Sie mit der Buchungsbestätigung.
2.2 Spätestens 1 Woche nach Erhalt der Reisebestätigung ist eine Anzahlung von 15%, maximal jedoch € 250, je Reiseteilnehmer fällig. Die Kosten für eine Reiseversicherung werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung zusätzlich fällig.
2.3 Die Beträge für An- und Restzahlung und ggf. Stornierung ergeben sich aus der Bestätigung bzw. eine geltend zu machende Nachzahlung, welche sich aus dem Recht des Reiseveranstalters, die bestehenden Beförderungskosten nach Maßgabe der Ziffer 5.5.1 zu erhöhen, ergibt. Die Gebühren im Falle einer Stornierung (vgl. Ziffer 6), Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sowie Gebühren für eine individuelle Reisegestaltung (vgl. Ziffer 4) werden sofort fällig.
2.4 Die Restzahlung muss bis 2 Wochen vor Reiseantritt vorgenommen werden, sofern die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann, bzw. muss bei Abwicklung über ein Reisebüro spätestens mit der Aushändigung der Reiseunterlagen erfolgen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, bei Nichtzahlung den Reiseteilnehmer nach Mahnung mit Fristsetzung von der Teilnahme an der Reise auszuschließen. Der Veranstalter kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend der Ziffer 6.5 verlangen. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedriger Kosten bleibt dem Kunden unbenommen.
2.5 Zahlung an den Veranstalter
2.5.1 Lastschriftverfahren
Der Reiseveranstalter benötigt die Bankverbindung, die Adresse (oder ggf. die Adresse des Unterlagenempfängers, sofern diese abweicht) sowie das Einverständnis des Reiseteilnehmers zum Lastschriftverfahren. Diese sind der Buchungsstelle zu benennen.
2.5.2 Zahlung mit einer World of TUI Card
Bei der Bezahlung mit einer World of TUI Card muss diese dem Reiseveranstalter bei Buchung vorgelegt werden. Der Reiseveranstalter benötigt zusätzlich die Adresse (oder ggf. die Adresse des Unterlagenempfängers, sofern diese abweicht) sowie das Einverständnis des Reiseteilnehmers zur Abbuchung vom Girokonto. Diese sind der Buchungsstelle zu benennen.
2.5.3 Generell wird der Anzahlungsbetrag innerhalb 1 Woche nach Vertragsschluss, der Betrag für die Restzahlung ca. 3 Wochen vor Reiseantritt von dem Konto des Reiseteilnehmers abgebucht, letzterer jedoch nicht, bevor die Anforderungen gemäß 2.4 erfüllt sind.
2.5.4 Für die Akzeptanz anderer Kreditkarten als Zahlungsmittel bitten wir um Rücksprache mit der zuständigen Buchungsstelle.
2.6 Zahlungen beim Reisevermittler
Im Ausnahmefall können sowohl die Anzahlung als auch, bei Entgegennahme der Reiseunterlagen, die Zahlung des Restpreises in bar beim Reisevermittler geleistet werden. Der Reisevermittler muss in diesem Fall für Gebeco inkassoberechtigt sein.
2.7 Änderungen der vereinbarten Zahlungsart können nicht vorgenommen werden.
2.8 Sollten die Reiseunterlagen nicht bis spätestens 1 Woche vor Reiseantritt zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihre Buchungsstelle.
2.9 Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc. sind, soweit nicht im Katalog ausdrücklich vermerkt, nicht im Reisepreis enthalten. In diesem Fall gehen die Kosten zu Lasten des Reiseteilnehmers.
3. Versicherung
Der Veranstalter bietet dem Reiseteilnehmer für seine Reise einen Versicherungsschutz zu günstigen Konditionen an. Es wird der Abschluss einer Versicherung dringend empfohlen. Näheres enthält dieser Katalog unter dem Punkt Serviceinformationen/Versicherung.
4. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den aktuellen Leistungsbeschreibungen (z. B. Kataloge, Flyer, Internet) im Katalog und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Einbezogen in den Reisevertrag sind die im Reisekatalog aufgeführten „Reisebedingungen und Hinweise“, Leistungsbeschreibungen sowie „Service und Länderinformationen“. Reisebüros dürfen Sonderwünsche nur entgegennehmen, wenn diese als unverbindlich
bezeichnet werden. Der Veranstalter bemüht sich, dem Wunsch des Reisekunden nach Sonderleistungen, die nicht im Katalog ausgeschrieben sind, zu entsprechen. Reisebüros sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des Veranstalters, Leistungsbeschreibungen abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, für die sie nicht gesondert bevollmächtigt sind.
4.1 Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reiseteilnehmer vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4.2 Flugbeförderung
Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Reiseveranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.
4.2.1 Die unseren Reisen zu Grunde liegenden Veranstaltertarife schließen teilweise die Anwendung der Bonusprogramme der Fluggesellschaften aus.
5. Leistungs- und Preisänderungen
5.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Reiseteilnehmer eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
5.2 Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. Die Gestaltung und Einhaltung des Flugplanes liegt im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften sowie der staatlichen Koordinierungsstellen.
5.3 Der Veranstalter weist darauf hin, dass insbesondere im Charterflugbereich Änderungen der Abflugzeiten teilweise nicht vermeidbar sind. Der Reiseteilnehmer ist daher verpflichtet, sich maximal 48 Stunden vor dem Rückflug den genauen Zeitpunkt des Abfluges bestätigen zu lassen.
5.4 Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, allein der Kapitän.
5.5 Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Angaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
5.5.1 Erhöhen sich bei bzw. nach Abschluss des Reisevertrages bestehende Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reiseteilnehmer den Erhöhungsbetrag verlangen.
- In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.
5.5.2 Eine Erhöhung nach den Ziffern 5.5.1 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Veranstalter vorhersehbar waren.
5.5.3 Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reiseteilnehmer unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
5.5.4 Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
6.1 Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Es wird zur Vermeidung von Missverständnissen empfohlen, den Rücktritt schriftlich unter Angabe der Vorgangsnummer zu erklären.
6.2 Tritt der Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
6.3 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente wie z.B. Reisepass, oder notwendige Visa nicht angetreten wird.
6.4 Es bleibt dem Reiseteilnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die von dem Veranstalter von der Pauschale (siehe nachstehende Ziffer 6.5) ausgewiesenen Kosten.
6.5 Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis
zum Reisepreis pauschalieren:
6.5.1 Standard-Gebühren/pro Person:
- Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn 15%,
- bis 22 Tage vor Reisebeginn 20%,
- bis 15 Tage vor Reisebeginn 30%,
- bis 8 Tage vor Reisebeginn 50%,
- bis zu einem Tag vor Reisebeginn 65%,
- ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80% des Reisepreises.
6.5.2 Ausnahmen von der Standardregelung/pro Person:
A. Bei Schiffsreisen/Kreuzfahrten/Spezialbahnreisen als integraler Bestandteil von Pauschalreisen. Bei Bausteinen als integrale Bestandteile bezieht sich der Reisebeginn auf den Beginn der Pauschalreise.
- Rücktritt bis inkl. 60 Tage vor Reisebeginn 15%,
- bis inkl. 30 Tage vor Reisebeginn 25%,
- bis inkl. 15 Tage vor Reisebeginn 50%,
- späterer Rücktritt oder bei Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises
B. Bei Schiffsreisen/Kreuzfahrten/Spezialbahnreisen als integraler Bestandteil von Pauschalreisen bei Eigenanreise
- Rücktritt bis inkl. 60 Tage vor Reisebeginn 15%,
- bis inkl. 30 Tage vor Reisebeginn 25%,
- bis inkl. 15 Tage vor Reisebeginn 50%,
- späterer Rücktritt oder bei Nichtantritt der Reise 90% des anteiligen Reisepreises.
C. Bei Buchungen von Reisen nach dem Bausteinsystem, ausgenommen Punkt 6.5.2 A und 6.5.2 B, gelten folgende Rücktrittsgebühren für jeden einzelnen Baustein.
C.a Linienflüge: Rücktritt bis Ticketausstellung oder bis 30 Tage vor Reiseantritt € 60,00; später Rücktritt oder Nichtantritt der Reise € 180,00
C. b Andere Bausteine:
- Rücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn 15%,
- bis 45 Tage vor Reisebeginn 20%,
- bis 25 Tage vor Reisebeginn 25%,
- bis 15 Tage vor Reisebeginn 45%,
- späterer Rücktritt 80% Nichtantritt der Reise: 90% des Reisepreises.
D.a Reisen mit dem Rovos Rail als integraler Bestandteil einer Pauschalreise sowie als Reise-Baustein
- ab 12 Monate vor Abreise 25%,
- ab 9 Monate vor Abreise 50%,
- ab 6 Monate vor Abreise 75%,
- ab 3 Monate vor Abreise 100%
D.b Reisen mit dem Blue Train als integraler Bestandteil
einer Pauschalreise sowie als Baustein
- Rücktritt bis 90 Tage vor Reisebeginn 15%,
- bis 61 Tage vor Reisebeginn 25%,
- späterer Rücktritt 100%
6.5.3 Privatreisen
6.5.3.1 Bei dem Rücktritt eines Reiseteilnehmers oder mehrerer Reiseteilnehmer von einer Privatreise gilt der Rücktritt auch für die übrigen Reiseteilnehmer. Gleichzeitig erhalten die übrigen Reiseteilnehmer eine der Leistungsausschreibung entsprechend geänderte Reisebestätigung mit sich daraus möglicherweise ergebenden geänderten Preiskonditionen. Im Falle einer Ablehnung des neuen Vertragsangebotes durch die übrigen Reiseteilnehmer gelten die Rücktrittsbedingungen unter Punkt 6.5.1 und Punkt 6.5.2.
6.5.3.2 Die Stornogebühren unter Punkt 6.5.1 und 6.5.2 sind anteilig auf den Reisepreis der/des kündigenden Reiseteilnehmer/s zu berechnen.
6.6 Die in den Ziffern 6.5.1, 6.5.2 und 6.5.3 nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt.
6.7 Umbuchung
6.7.1 Gebeco bietet Ihnen bis 60 Tage vor Reiseantritt eine kostenlose Umbuchung auf eine gleichwertige und/oder höherwertige Reise an, soweit diese durchführbar und garantiert ist, wenn Sie eine Gebeco-Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen haben und/oder Ihre Reise mit einer World of TUI-Card (Ziffer 2.5.2) bezahlen. Ausgenommen sind die Reisearten unter Ziffer 6.5.3.
6.7.2 Sollten die Bedingungen unter 6.7.1 nicht erfüllt sein, kann der Reiseteilnehmer bis 60 Tage vor Reiseantritt gegen eine Gebühr in Höhe von € 75,00 pro Person auf eine gleichwertige und/oder höherwertige Reise umbuchen. Bei Überschreitung dieser Frist gelten die unter Ziffer 6.5 pauschalierten Rücktrittsgebühren.
6.7.3 Ausnahmen von der Standardregelung Bei Buchung von halben Doppelzimmern (siehe Serviceinformationen) und Privatreisen (6.5.3) kann eine Umbuchung nicht vorgenommen werden. Es gelten die pauschalierten Rücktrittsgebühren. Unter diese Klausel fallen auch die Reisearten des Punktes 6.5.2.
6.7.4 Umbuchungen sind nicht über START durchführbar, sondern nur direkt über den Veranstalter schriftlich anzufragen.
6.8 Buchungsänderungen bis 30 Tage vor Abreise, bei denen sich lediglich der Abreiseort ändert, werden gegen eine Bearbeitungsgebühr von € 10,00 akzeptiert.
Voraussetzung jeder Buchungsänderung ist die Verfügbarkeit der Leistung.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der
Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen, es sei denn, dass es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen. Der Reiseveranstalter behält sich vor, in der Regel 20% des zu erstattenden Betrages als Ausgleich für zusätzliche Mühen
und Kosten einzubehalten. Der Nachweis niedrigerer Kosten bleibt dem Reiseteilnehmer unbenommen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er 8.1 in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und 8.2 in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wird.
8.3 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis des Veranstalters geleistete Zahlungen unverzüglich zurück; ein weitergehender Anspruch des Kunden besteht nicht. Insbesondere haftet der Veranstalter nicht für evtl. Stornogebühren für Vor-/Nachprogramme, die bei anderen Leistungsträgern oder Veranstaltern gebucht worden sind.
8.4 Gleiches gilt für fakultative Zusatzprogramme, die einer Mindestteilnehmerzahl unterliegen.
8.5 Ein Rücktritt ist spätestens 3 Wochen vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären.
8.6 Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
10. Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen Höherer Gewalt
verweisen wir auf den § 651j BGB.
10.1 Wird die Reise bzw. der Antritt der Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reiseteilnehmer den Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor Reisebeginn aus vorgenannten Gründen erhält der Reiseteilnehmer den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ein weiterer Anspruch besteht nicht.
10.2 Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, kann der Reisevertrag ebenfalls von beiden Seiten gekündigt werden. In diesem Fall wird der Reiseveranstalter die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen treffen, insbesondere wird der Reiseteilnehmer, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsah, zurückgeführt. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
10.3 Wird der Vertrag aus den vorgenannten Gründen gekündigt, werden die Mehrkosten für die Rückbeförderung von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet unter www.auswaertiges-amt.de sowie unter der Telefonnummer (030)5000-2000.
11. Obliegenheiten des Kunden
11.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Abhilfe kann der Reiseveranstalter in der Weise schaffen, dass er eine gleiche oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Kunde ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Dies kann gegenüber der Reiseleitung oder einem Vertreter des Veranstalters geschehen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Ist weder eine Reiseleitung noch ein Vertreter vor Ort vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Veranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung, des Vertreters vor Ort oder des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen. informiert. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
11.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
11.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Des Weiteren ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
11.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Voucher) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
11.5 Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Veranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
12. Haftung
12.1 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.
12.2 Vertragliche Schadenersatzansprüche
Die vertragliche Haftung des Veranstalters auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt wird. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, sobald der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden, der kein Körperschaden ist, allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.3 Deliktische Schadenersatzansprüche Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
12.4 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Vertragsbestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind. Der Veranstalter haftet jedoch 12.4.1 für Leistungen, welche die Beförderung von Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie 12.4.2 wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.
12.5 Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Bei der Beförderung mit der Deutschen Bahn AG gelten zum Teil Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder entsprechend ausgeschlossen ist. Diese Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen machen wir uns gemäß § 651h Abs. 2 BGB zu Eigen. Die Rechte und Pflichten des Veranstalters und der Kunden nach dem Reisevertragsrecht und diesen ausführlichen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt. Jeder Reisende ist für die rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich.
12.6 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung
eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
13. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung
13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651f BGB) sind vom Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Ihrem Reiseveranstalter (Anschrift siehe unten nach Ziffer 19) geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reiseteilnehmer Ansprüche nur geltend machen, soweit er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Der Tag des Reiseendes wird bei der Berechnung der Monatsfrist nicht mitgerechnet. Wegen der Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust siehe Ziffer 11.3.
13.2 Ansprüche des Reisenden nach den b 651 c bis 651 f verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
13.3 Eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers gegen den Reiseveranstalter an andere Reiseteilnehmer sowie an Dritte ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen.
13.4 Ihr Reisebüro tritt nur als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch Reisende entgegen zu nehmen.
14. Ausführendes Luftfahrtunternehmen / gemeinschaftliche Liste
Ab dem 16.07.2006 ist der Reiseveranstalter gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet, sich bei Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, sind die Reiseteilnehmer insoweit zunächst über die Identität des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Sobald die Identität endgültig feststeht, werden die Reiseteilnehmer entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung sind die Reiseteilnehmer über den Wechsel so rasch wie möglich zu unterrichten. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen („gemeinschaftliche Liste“), finden Sie im Internet unter www.air-ban.europa.eu.
15.1 Der Reiseveranstalter weist im Reisekatalog sowie in den Reiseunterlagen auf die Bestimmungen für das jeweilige Reiseland hin. Dabei wird unterstellt, dass der Reisende Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland ist und keine besonderen Verhältnisse in der Person des Reiseteilnehmers gegeben sind, die die Ablehnung eines Visums zur Folge hätte. Für Angehörige anderer Staaten gibt etwa das zuständige Konsulat Auskunft.
15.2 Ist ein Visum erforderlich, wird dessen Besorgung i. d. R. vom Reiseveranstalter übernommen. Der Reiseteilnehmer ist dafür verantwortlich, dass er im Besitz eines Reisepasses ist, der i. d. R. noch mindestens 6 Monate über das Datum der Rückreise hinaus gültig sein muss.
15.3 Einen Visaantrag und ein Merkblatt zum Ausfüllen erhält der Reiseteilnehmer zusammen mit der Reisebestätigung. Die Frist zur Abgabe der Visaunterlagen und der erforderlichen Formalitäten beim Reiseveranstalter ergibt sich aus dem Merkblatt, das mit der Bestätigung zugesandt wird. Entstehen durch eine nicht fristgerechte und/oder unvollständige Zusendung der Visa-Unterlagen zusätzliche Gebühren, so gehen diese zu Lasten des Reisenden.
15.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, es sei denn, der Reiseveranstalter hat die entstandene Verzögerung zu vertreten.
15.5 Grundsätzlich werden Visa nur für gesamte Reisegruppen zusammen beantragt. Sollte in besonderen Fällen eine vorgezogene Beantragung gewünscht werden, so muss dieses mit dem Reiseveranstalter abgestimmt werden und ist nicht in jedem Fall möglich. Weitere Hinweise auf dadurch evtl. entstehende Kosten oder Verzögerungen der Visa-Beantragung können dem o.g. Merkblatt entnommen oder beim Veranstalter erfragt werden.
15.6 Weitergehende Informationen und Antragsformulare erhält der Reiseteilnehmer mit der Reisebestätigung. Ebenfalls mit der Reisebestätigung erhält der Reiseteilnehmer Informationen über die Reise, denen Hinweise über Zoll- und Devisenbestimmungen entnommen werden können. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
16. Gesundheitsbestimmungen
Ergänzend zu den diesbezüglichen Angaben in den Länderinfomationen weist der Reiseveranstalter ausdrücklich darauf hin, dass der Reisende sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren sollte. Ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
17. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Wir möchten Sie darüber hinaus zukünftig schriftlich über aktuelle Angebote informieren, soweit nicht für uns erkennbar ist, dass Sie dies nicht wünschen. Wenden Sie sich bitte an den Bereich „Datenschutz“ unter der unten genannten Anschrift des Veranstalters, wenn Sie die Zusendung von Informationen nicht wünschen.
18. Wichtige Informationen
18.1 Auf die im Katalog veröffentlichten „Service- und Länderinformationen“
wird zur Konkretisierung des Vertragsinhaltes ausdrücklich verwiesen. Mündliche Absprachen gelten ausschließlich dann, wenn sie vom Reiseveranstalter schriftlich bestätigt werden.
18.2 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet unter www.auswaertiges-amt.de oder unter der Telefonnummer: (030) 5000-2000.
19. Gerichtsstand / Allgemeines
19.1 Es gilt Deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse ist der Sitz des Reiseveranstalters. Dies gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
19.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
Veranstalter
Gebeco GmbH & Co KG, Gesellschaft für internationale
Begegnung und Cooperation mbH & Co KG
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Handelsregister Kiel: HRB A 3964
Telefon 0431/5446-0 · Fax 0431/5446-111
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Katalog 2009, Stand Juli 2009

