Wie weit geht die „Winterreifenpflicht“?

- Volker Lempp, ACE Justiziar
Nach den Erfahrungen im vergangenen Winter sind viele Autofahrer verunsichert. Hat sich etwas geändert bei der Winterreifenpflicht? Darf ich ab einem bestimmten Termin definitiv nicht mehr mit Sommerreifen fahren? Mit welchen behördlichen oder polizeilichen Maßnahmen muss ich u.U. rechnen, wenn meine Bereifung beanstandet wird?
Im Gesetz, also dem § 2 Abs.3a der Straßenverkehrsordnung, hat sich nichts geändert. Alles was hierzu nach Einführung der "Winterreifenpflicht" am 04.12.2010 vom ACE angemerkt und erklärt wurde, hat nach wie vor Gültigkeit.
Es handelt sich also unverändert um eine Verhaltens- nicht um eine Ausrüstungsvorschrift, die sich nicht auf einen bestimmten Zeitraum bezieht. Wie jeder Kraftfahrer vor Fahrtantritt seine (gesundheitliche) Fähigkeit zum sicheren Führen eines Kfz prüfen muss, so muss er sich auch darüber klar werden, ob er für widrige Straßenverhältnisse durch die gebotene Bereifung ausreichend vorgesorgt hat. Im einen wie dem anderen Fall hat die Fahrt zu unterbleiben, wenn die Fahrsicherheit nicht gewährleistet ist.
Dass die Vorschrift wenig praktikabel ist, zeigt schon die geringe Zahl einschlägiger Gerichtsentscheidungen, die sich auf den Rechtszustand ab 04.12.2010 beziehen. Bußgeldstellen und Gerichte müssen sowohl die aufgezogenen Reifen, also auch die winterlichen Straßenverhältnisse im konkreten Fall prüfen.
Es versteht sich von selbst, dass auch bei einem Unfall oder im Kaskoschadenfall Vermögensnachteile drohen, wenn die Bereifung den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprochen hat. Stichworte: Allein- oder Mitverschulden; grobe Fahrlässigkeit.
Nach wie vor gibt es Definitionsprobleme hinsichtlich der zulässigen Winterbereifung. Der umständliche Gesetzeswortlaut hilft hier kaum weiter. Deshalb hier in der gebotenen Kürze, auf was man bei der Winterbereifung achten sollte:
Nicht automatisch. Der neue § 2 Abs.3a StVO ist eine Verhaltensvorschrift, schreibt also keine bestimmte Ausrüstung für einen bestimmten Zeitraum vor. Man darf bei widrigen Straßenverhältnissen – das Gesetz nennt Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte – eben nicht fahren, wenn die dafür vorgeschriebene Bereifung fehlt. Deshalb kann beispielsweise auf eine Winterbereifung problemlos verzichten, wer sein Auto notfalls auch stehen lassen kann.
Es stimmt, dass das Gesetz hier unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, über deren Vorliegen man streiten kann. Letztlich geht es aber um die eigene Sicherheit und die der anderen Verkehrsteilnehmer. Insoweit beschreibt die Vorschrift im Grunde nur das, was ohnehin selbstverständlich sein sollte und sich im Grunde bereits aus der „Generalklausel“ des § 1 StVO ergibt. Nur wer sein Fahrzeug erforderlichenfalls auch unter widrigen Umständen beherrschen kann, wird seiner Verantwortung als Kraftfahrer gerecht.
Nach der Gesetzesformulierung für alle „Kraftfahrzeuge“, also auch für motorisierte Zweiräder. Dagegen werden Kraftfahrzeuganhänger nicht erwähnt, so dass sie nicht unter diese Bestimmung fallen. Gleichwohl ist vor allem bei Wohnwagen auf eine wintergerechte Bereifung, auf die diesbezüglichen Vorgaben der Hersteller und auf eine korrekte Beladung zu achten. Andernfalls verstößt man zumindest gegen das allgemeine Gefährdungsverbot und riskiert den Versicherungsschutz. Die beste Bereifung des Zugfahrzeugs kann sich als nutzlos erweisen, wenn sich der sommerbereifte Anhänger „selbständig“ macht.
Verschont werden derzeit noch Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, soweit für sie bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Dasselbe gilt für Einsatzfahrzeuge, die gem. § 35 StVO Abs.1 Sonderrechte in Anspruch nehmen können, insbesondere Polizei, Feuerwehr und Katastrophenschutz.
Auch für Wohnwagen und Anhänger gibt es keine Verpflichtung zu Winterreifen, der ACE empfiehlt sie aber eine geeignete Bereifung aus Sicherheitsgründen.
Sie nehmen Bezug auf die EG-Fahrzeugklassen, wie sie in die StVZO übernommen wurden. Im Klartext handelt es sich um Kraftfahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung, also vorwiegend Kraftomnibusse und Lkw über 3,5 t. Für Fahrzeuge dieser Klassen reichen M+S-Reifen an den Antriebsachsen aus.
Klasse M2: Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen. Klasse M3: Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen. Klasse N2: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen. Klasse N3: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.
Dieser Teil der Vorschrift ist in der Tat eine Zumutung für die Kraftfahrer, da die erwähnte Richtline über 90 Seiten umfasst und von niemand verstanden werden kann. Der Verordnungsgeber hätte sich die Mühe eine konkreten Benennung der zulässigen Reifen machen können und müssen.
Im eigenen Interesse sollte sich jeder von seiner Werkstatt beraten lassen und sich für eine optimale Winterbereifung entscheiden, auch wenn ihn dies etwas teurer kommen sollte. Geeignet sind in jedem Fall alle mit M+S
gekennzeichneten Reifen, einschließlich der Ganzjahres- und Allwetterreifen.
Es sollte auch auf das Schneeflockensymbol auf den Reifenflanken geachtet werden. Dieses Symbol tragen nur Winterreifen, die dem Industriestandard entsprechen und über besondere Fahreigenschaften auf Schnee und Eis verfügen.
Eine Profiltiefe von mindestens 4 mm ist, wenngleich nicht vorgeschrieben (1,6 mm), für die Sicherheit unverzichtbar.
Sie sind auf jeden Fall mit einem Punkt in Flensburg dabei und zahlen entweder EUR 40,00 (Grundtatbestand), EUR 80,00 (bei Behinderung), EUR 100,00 (bei Gefährdung) und EUR 120,00 (bei Schädigung) zzgl. Verfahrensgebühren als Bußgeld. Ein Fahrverbot ist nicht vorgesehen, kann allerdings bei wiederholter Zuwiderhandlung verhängt werden.
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe haben kaum Aussicht auf Anerkennung. Es ist Sache des Fahrers, der das Fahrzeug bewegt bzw. bewegen möchte, die Bereifung zu prüfen und das Fahrzeug ggf. stehen zu lassen. Selbst Lieferschwierigkeiten beim Hersteller oder sonstige technische Probleme, für die der Einzelne nichts kann, auch „höherer Gewalt“, entbinden den Fahrer nicht von der Beachtung der Winterreifenpflicht.
Das ist durchaus denkbar. Allerdings muss feststehen, dass sich die unzulängliche Bereifung Ihres Fahrzeugs tatsächlich auf den Unfall oder auf den Umfang der Schäden ausgewirkt hat. Dies wird beispielweise dann, wenn Ihnen der Unfallgegner die Vorfahrt genommen hat, nicht ohne Weiteres der Fall sein.
Nicht mehr, als bisher schon. Mit Sommerreifen bei Schnee und Glatteis zu fahren, galt schon bislang als grob fahrlässig. Nach dem Wegfall des „Alles-oder-Nichts“-Prinzip im Versicherungsrecht kann die Versicherungsleistung allerdings nur angemessen gekürzt und – in der Regel – nicht ganz abgelehnt werden. Allerdings muss sich auch hier die Bereifung tatsächlich gefahrerhöhend ausgewirkt haben.
Ja, da es sich um eine Verhaltensvorschrift handelt, die sich an die „Generalklausel“ des § 1 StVO und das dortige allgemeine Gefährdungsverbot anschließt. Daran muss sich jeder halten, der im Geltungsbereich der StVO ein Kraftfahrzeug führt.
Eine Erstattung irgendwelcher Kosten/Steuern ist von Gesetzes wegen bedauerlicherweise nicht vorgesehen. Aus unserer Sicht hätte ein gerichtliches Vorgehen auch keine Aussicht auf Erfolg, da hier die Sicherheit im Straßenverkehr im Vordergrund steht und die Individualinteressen dahinter zurücktreten müssen.
Beim Kauf oder bei der Anmietung eines Fahrzeugs kann man weiterhin nicht davon ausgehen, dass dieses Winterbereifung aufweist. Wer Wert auf eine solche Bereifung legt, sollte unbedingt darauf achten, dass die Ausstattung mit Winterreifen vertraglich festgelegt wird. Bei Mietwagen muss für solche Fahrzeuge mit erheblichen Aufschlägen gerechnet werden. Die jetzt normierte gesetzliche Verpflichtung ändert nichts daran, dass im Rahmen von Verträgen nur das gilt, was zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist.
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