Wenn ein Autohersteller wie Saab pleitegeht – Rechte der Verbraucher

Die aktuelle Saab Krise verunsichert viele Autobesitzer. Sie stellen sich die Frage: „Was tun, wenn der Autohersteller pleitegeht?“ Um dieser Unsicherheit entgegenzuwirken hat der Jurist des ACE, Volker Lempp, wichtige Punkte, die zu beachten wären, zusammengestellt.

Demnach bestünden ohnehin in aller Regel keine vertraglichen Beziehungen zwischen Kunden und Hersteller. Viel schlimmer wäre es, wenn der Autohändler um die Ecke Pleite machen würde.

Volker Lempp, Leiter Verkehrsrecht beim ACE Auto Club Europa, gibt wichtige Tipps:

Restbestände
 

Geht ein Autohersteller pleite, werden keine Autos mehr produziert und Restbestände oft günstiger angeboten. Diese Gelegenheit sollten Autokäufer nutzen, denn der Händler ist auf Grund des Kaufvertrags in der Haftung, nicht der Hersteller.

Herstellergarantie
 

Nur dann, wenn der Hersteller selbst eine sogenannte Herstellergarantie abgegeben habe, drohe mit dessen Illiquidität auch der Verlust des Garantiegebers. Dies falle allerdings kaum ins Gewicht, da man als Endverbraucher sowieso nur in seltenen Fällen auf eine solche Garantie zurückgreifen müsse.

Gewährleistung und Schadenersatz
 

Im Normalfall reichen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche - zwei Jahre ab Übergabe des Fahrzeugs - aus, um mit Erfolg seine Rechte durchzusetzen. Das gilt beispielsweise für die Behebung von Fahrzeugmängeln, Ersatzlieferungen, Vertragsminderungen und bei einer etwaigen Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Auch der Anspruch auf Schadenersatz falle darunter. Der Händler müsse selbst dann für Fehler gerade stehen, wenn er sie nicht selbst zu verantworten hat. Dabei spiele es keine Rolle, ob sich der Händler später beim Hersteller schadlos halten könne oder nicht.

Ersatzteile
 

Auch bei den Ersatzteilen können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn die für eine Reparatur erforderlichen Ersatzteile, bis zu zwölf Jahre nach Auslaufen einer Modellreihe, nicht mehr verfügbar sind. Oder für Mehrkosten die durch eine anderweitige Instandsetzung, aufgrund von Ersatzteilemangel, entstanden sind. Juristisch gesehen muss der Händler die Haftung übernehmen, nicht der Zulieferer. Sind die Teile weg, ist nicht mehr viel zu machen. Sicherlich kann auch die Werkstatt nur das einbauen, was sie geliefert bekommt.  Engpässe etwa bei der Ersatzteilbevorratung sind aber nie ganz auszuschließen. Übrigens: Dass es Teile nicht mehr gibt, kann auch unter normalen Umständen bei älteren Modellen eines Herstellers passieren.

Händler und Vertragswerkstätten
 

Es besteht die Gefahr, dass durch die Pleite des Herstellers, Händler, aber auch Werkstätten zu Grunde gehen. Dies liegt daran, dass sie die Gewährleistungsansprüche der Kunden bedienen müssen und dafür keinen Ausgleich vom Hersteller bekommen.

Geht der Händler pleite, verlieren Sie Ihren Vertragspartner und Gewährleistungsschuldner. In diesem Fall hilft nur eine Herstellergarantie, wenn es den Hersteller noch gibt. Jedoch greift diese nur für die Vergütung von Reparaturen und bezieht sich nicht auf ein Ersatzfahrzeug oder auf den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Deshalb gilt: In rechtlicher Hinsicht sind die Befürchtungen bezüglich einer Herstellerinsolvenz unbegründet. Viel schlimmer wäre es, wenn der Autohändler um die Ecke Pleite machen würde.

Recht-Tipps
 
 
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