Recht-Tipps

- Volker Lempp, ACE Justiziar
Das rät der ACE Anwalt...
Volker Lempp, Justiziar beim ACE, beantwortet Ihre Fragen zu allen verkehrsrechtlichen Situationen.
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Ich wurde auf einer Landstraße mit 90 km/h geblitzt und habe jetzt einen Verwarnungsgeldbescheid erhalten. Ich finde, die Messung ist nicht rechtens: Das Blitzgerät war direkt nach einem 70 km/h-Schild aufgestellt und geblitzt wurde mitten im Nirgends, nur ein Hundesportplatz verläuft längs der Straße. Außerdem wurden nur drei km/h Toleranz von meinem Tachowert abgezogen. Ich finde, das ist Abzocke. Kann man sich gegen den Bescheid erfolgreich wehren? Adelheid W. aus Mettmann
Nachvollziehbar, dass Sie sich durch die Auferlegung des Verwarnungsgeldes ungerecht behandelt fühlen. Schließlich dürfen Sie auf Landstraßen grundsätzlich 100 km/h fahren und müssen nicht damit rechnen, dass ohne Veranlassung eine Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgt. Die Messungen dürfen grundsätzlich an jeder Straße durchgeführt werden. Die Messstellen sollten jedoch an Orten sein, an denen es häufiger zu Unfällen kommt, Gefahrenquellen herrschen oder besondere Vorsicht geboten ist.
Geeignet sind Messstellen daher immer in der Nähe von Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern sowie gefährlichen und unübersichtlichen Stellen. Der Umstand, dass sich die Strecke zwar außerhalb des Ortes, aber an einem Hundesportplatz befand, rechtfertigt die Einrichtung einer Messstelle. Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Hundesport nicht vom Straßenverkehr ablenkt.
Dass die Messung direkt nach dem Geschwindigkeit regelnden Verkehrsschild erfolgte, könnte jedoch angreifbar sein. Grundsätzlich müssen die Messungen nach den Richtlinien der Bundesländer erst nach einem Abstand von mindestens 150 Metern nach dem Schild erfolgen. Einen Anlass für eine Ausnahme ist in Ihrem Fall nicht ersichtlich. Eine Unterschreitung dieses Abstandes soll nach der Rechtsprechung nur vorliegen, wenn besondere Gefahrenstellen vorliegen, ein Gefahrzeichen angebracht ist oder ein Geschwindigkeitstrichter(geschwindigkeitsreduzierende Schilderfolge, Beispiel: 100 km/h, 80 km/h, 60 km/h) aufgestellt wurde.
Ob ein Abzug von drei km/h oder mehr vorgenommen werden muss, hängt von der gefahrenen Geschwindigkeit ab: Bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h werden nur drei km/h vom Tachowert in Abzug gebracht. Bei Geschwindigkeiten über 100 km/h sind jedoch drei Prozent in Abzug zu bringen. Da Sie mit 93 km/h gemessen wurden und Ihnen drei km/h abgezogen wurden, ist dieser Umstand nicht zu beanstanden.
Ich habe neulich mein Wohnmobil auf einem Parkplatz abgestellt, der ein unbeschränktes Parken, also auch für Wohnmobile, erlaubte. Wegen des schlechten Wetters blieb ich dann einige Tage dort, bis ich von einem Polizeibeamten aufgefordert wurde, mich umgehend zu entfernen. Er stellte mir ein Bußgeldverfahren in Aussicht, weil ich so lange auf diesem Parkplatz nicht hätte stehen dürfen. Ich war immer der Meinung, man dürfe überall parken, wo es nicht verboten ist. Gilt das für Wohnmobile nicht?
Herbert M., Nordhorn
Doch, dieser Grundsatz gilt ganz generell, aber eben nur, wo es sich tatsächlich um Parken handelt. Erlaubtes Parken liegt nicht mehr vor, wenn es sich um verkehrsfremde Zwecke handelt, es also nicht mehr in erster Linie um die Teilnahme am Straßenverkehr geht. Die Juristen sprechen hier von den Grenzen des zulässigen „Gemeingebrauchs“, also des allgemein üblichen, mit der Nutzung einer Straße zur Fortbewegung verbundenen Gebrauchs. Sie haben stattdessen den öffentlichen Straßenraum nicht zur Fortbewegung, sondern zur mehrfachen Übernachtung in Ihrem Wohnmobil benutzt, also zu „verkehrsfremden“ Zwecken. Sie durften zwar parken, aber nicht übernachten – obwohl dies in der Straßenverkehrsordnung nirgends ausdrücklich untersagt ist. Die Grenzen des Gemeingebrauchs hat jeder zu beachten, der den öffentlichen Verkehrsraum nutzen möchte. Dies gilt natürlich auch für andere Tätigkeiten, die über den Gemeingebrauch hinausgehen und eine Sondernutzung darstellen, zum Beispiel alle Arten von Veranstaltungen. Allerdings sind die Grenzen fließend. Einmaliges Übernachten auf dem Parkplatz gilt noch als erlaubt, da es im Zweifel der Ruhe und Erholung für die Fortsetzung der Fahrt dient. Bei mehrmaligem Übernachten überwiegt jedoch eindeutig der Wohnzweck.
Ich habe beim Parken in der Innenstadt eine Parkscheibe verwendet, die ich noch im Auto hatte und die aus einem Urlaubsland der EU stammt. Obwohl sie ohne weiteres lesbar war und ich mich innerhalb der zulässigen Parkzeit befand, bekam ich ein Knöllchen. Begründung: Die Parkscheibe würde nicht der vorgeschriebenen Norm entsprechen. Normen für Parkscheiben? Wird jetzt in Deutschland wirklich alles normiert?
Gerhard V., Oer-Erkenschwick
Solche Verstöße zu ahnden ist äußerst kleinlich und kann bei den Kraftfahrern nur Verdruss auslösen. Allerdings lautet der einschlägige Bußgeldtatbestand, dass nicht „ohne vorgeschriebene Parkscheibe“ geparkt werden darf. Und was vorgeschrieben ist, lässt sich dem „Bild 291“ in § 41 der StVO entnehmen sowie einer Erklärung des Bundesverkehrsministers, die in sieben Absätzen alle Details regelt, bis hin zum Werbeverbot auf der Vorderseite der Parkscheibe, die Schrift auf der Parkscheibe, die Gestaltung der oberen und unteren Bildebene der Parkscheibe und die Beschaffenheit der Parkscheibe („licht-, temperatur- und feuchtigkeitsbeständig“ sowie bruch- und abriebfest“). Ich kann nur vermuten, dass die Schrift auf Ihrer Parkscheibe nicht der DIN 1451, Teil 2 „Schrift für den Straßenverkehr“ entsprach oder die Farben nicht der DIN 6171 „Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen – Farben und Farbgrenzen“. Möglicherweise haben aber auch einfach die Maße nicht gestimmt: Die Breite muss 11 cm und die Höhe 15 cm betragen. Und nicht vergessen: Den Zeiger immer auf den Beginn der nächsten halben Stunde einstellen. Auch übertriebene Genauigkeit wird hin und wieder von kleinlichen Ordnungshütern bestraft.
Kurz nach meiner Rückkehr aus dem Urlaub in Österreich wurde mir eine „Anonymverfügung“ zugestellt, in der mir eine Bezirkshauptmannschaft vorwarf, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Dabei war noch nicht einmal ein Frontfoto meines Fahrzeugs beigefügt. Was kann ich dagegen unter-nehmen?
Regine Kling, Rostock
Sie müssen gegen eine solche „Anonymverfügung“ nichts unternehmen. Sie wird als „Angebot“ an den Fahrzeughalter von selbst gegenstandslos, wenn der geforderte Betrag nicht fristgerecht eingeht. Die Behörde muss dann versuchen, den Fahrer zu ermitteln. Hierzu fordert sie in der Regel den Halter auf, innerhalb einer Frist den Fahrer mit Name und Anschrift zu benennen. Die Pflicht zur sogenannten „Lenkerauskunft“ ist in unserem Nachbarland auch für ausländische Halter – bußgeldbewehrt, die Nichterfüllung also mit einer entsprechenden Bestrafung verbunden. Besonderheit: Da es bei uns eine solche Verpflichtung nicht gibt, werden österreichische Strafverfügungen wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft in Deutschland nicht vollstreckt. Die Österreicher können also nicht für etwas kassieren, was bei uns nicht strafbar ist. Deshalb sollte man sich durch eine „Anonymverfügung“ nicht aus der Ruhe bringen lassen und erst einmal abwarten. Gefahr droht allerdings bei späterer Wiedereinreise. Dann ist man dem Zugriff der Vollstrecker erneut ausgesetzt und muss möglicherweise „nachzahlen“.
Ich hatte vor Urlaubsantritt meinen Pkw korrekt am Straßenrand geparkt. Als ich zurückkam, war das Fahrzeug abgeschleppt und ich sollte 25 Euro Bußgeld zahlen. Während des Urlaubs waren nämlich mobile Halteverbotsschilder aufgestellt worden. Muss ich Abschleppkosten und das Bußgeld bezahlen?
Tina Singer aus Stuttgart
Um das Bußgeld werden Sie herumkommen. Da sich jede Verkehrssituation während einer längeren Ortsabwesenheit ändern kann, handeln Sie nicht schuldhaft, wenn Sie Ihr Auto erlaubterweise abgestellt haben. Vorwerfen kann Ihnen die Behörde allenfalls, dass Sie nicht einem Nachbarn die Autoschüssel überlassen haben, damit dieser das Fahrzeug aus dem Parkverbot entfernt. Anders sieht es mit den Abschleppkosten aus. Hier besteht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine Ersatzpflicht des Fahrzeughalters. Die Gerichte verlangen jedoch eine Mindestfrist, die vom Aufstellen der Verbotsschilder bis zur Anordnung der Abschleppmaßnahme verstrichen sein muss. Allerdings wird diese Frist unterschiedlich bemessen. So hat der Verwaltungsgerichthof (AZ: 1 S 822/05) in Mannheim diese Mindestvorlauffrist auf drei Tage festgelegt, sodass einAbschleppen am vierten Tag nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann. Jedoch ist im Einzelfall auch ein geringerer zeitlicher Vorlauf möglich, wenn sich die bevorstehende Änderung durch die Umstände deutlich erkennbar ankündigt (z.B. Baustelle, Veranstaltungen).
Ich wurde beim Überfahren einer Rotlichtampel geblitzt, konnte jedoch das Rotlicht nicht erkennen, weil ich in diesem Moment durch Sonneneinstrahlung geblendet war. Leider zeigte die Ampel schon mehr als eine Sekunde Rot, sodass nach dem Bußgeldkatalog nicht nur ein Bußgeld von 200 Euro, sondern auch ein einmonatiges Fahrverbot droht. Lässt sich das irgendwie vermeiden?
Benjamin B., Wolfenbüttel
Es gibt Bußgeldstellen, mit denen man über ein Fahrverbot „verhandeln“ kann. Wenn der Betroffene eine einigermaßen schlüssige Begründung liefert, weshalb die Verhängung eines Fahrverbots in seinem Fall eine unangemessene oder unzumutbare Härte bedeuten würde, lässt man unter Umständen Großzügigkeit walten und gibt sich mit einer – allerdings deutlich heraufgesetzten – Geldbuße zufrieden. Es spricht also nichts dagegen, dass Sie versuchen, frühzeitig mit der Bußgeldstelle ins Gespräch zu kommen, wobei eine persönliche Vorsprache in der Regel die besten Erfolgsaussichten bietet.
Allerdings kann man sich gegen das Regelfahrverbot nur dann mit Erfolg wehren, wenn man sich auf einen anerkannten Ausnahmefall beruft und diesen auch glaubhaft machen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verkehrsrichter über den Einspruch zu entscheiden hat, die Bußgeldstelle also auf dem Fahrverbot besteht. Diese strengen Voraussetzungen sind bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt leider nicht erfüllt.
Scheidet die konkrete Verkehrssituation als Ausnahmegrund aus, können immer noch persönliche oder berufliche Härten ins Spiel gebracht werden. Beispielsweise eine drohende arbeitsrechtliche Kündigung, eine schwere Gehbehinderung, die ein Kfz unentbehrlich macht, oder der Betreuungsbedarf von Familienangehörigen. Die möglichen Gründe sind praktisch unbegrenzt und im konkreten Fall vom Gericht zu würdigen.
Nachdem ich ursprünglich 30 Euro für eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung zahlen sollte, ging mir heute ein Bußgeldbescheid über das Doppelte zu. Ist das rechtens?
Felix Günther, Darmstadt
Ja, wenn Sie auf das erste Schreiben der Bußgeldstelle (die Verwarnung und schriftliche Anhörung) nicht innerhalb von einer Woche gezahlt haben. Dann darf die Bußgeldstelle einen gebührenpflichtigen Bußgeldbescheid erlassen. Das Bußgeld bleibt zwar gleich, jedoch kommen, unabhängig von der Höhe des Bußgelds, Verwaltungs- und Zustellungskosten in einer Größenordnung von rund 25 Euro hinzu. Dies gilt übrigens auch dann, wenn man die schriftliche Verwarnung versehentlich nicht erhalten haben sollte. Wer Rechtsschutz über den ACE hat, braucht sich gleichwohl nicht zu ärgern: Er erhält die zusätzlichen Gebühren (nicht das Bußgeld!) über den Rechtsschutz zurückerstattet, auch wenn er gegen den Bußgeldbescheid nichts unternimmt.
Wie soll ich mich verhalten, wenn die Ampel von Grün auf Gelb umschaltet? Viele versuchen ja, bei Gelb noch schnell über die Kreuzung zu kommen. Andere meinen, man müsse auf jeden Fall vor der Kreuzung anhalten, auch wenn der Hintermann gefährdet werde. Im Bußgeldkatalog sind „Gelblichtverstöße“ nicht aufgeführt. Gibt es sie überhaupt?
Holger Stein, Frankfurt
Paragraf 37 der StVO bestimmt unmissverständlich: „Gelb ordnet an: Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“, im Zweifel an der Haltelinie. Deshalb verhält sich verkehrswidrig, wer noch bei Gelb durchfährt, obwohl ihm ein rechtzeitiges Anhalten möglich wäre. Es droht sogar eine Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs mit Führerscheinverlust, wenn sich das Verhalten des Fahrers als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt und ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet oder geschädigt wird. Andererseits ist ein zügiges und vorsichtiges Durchfahren unter Beachtung des Querverkehrs erlaubt, wenn der Bremsweg bei mittlerem Bremsen bis zum Kreuzungsbereich nicht ausreicht. Auch die Gefährdung durch einen dicht aufgeschlossenen Nachfolgenden kann das Durchfahren rechtfertigen. Für die Dauer der Gelbphase gibt es Richtlinien, die nach der zulässigen Fahrgeschwindigkeit differenzieren. Bei 50km/h muss sie mindestens drei Sekunden betragen. Hierauf hat sich der Kraftfahrer einzustellen. Er muss bremsen, wenn die Zeit unter Berücksichtigung seines Anhaltewegs ausreicht.
Ich war mit meinem Punktekonto bei zehn Punkten, nachdem ich mir durch Teilnahme an einem Nachschulungskurs einen Rabatt von vier Punkten erworben hatte. Gleichwohl wurde mir jetzt die Fahrerlaubnis entzogen, weil ich tatsächlich bei 19 Punkten angelangt sei. Es habe sich herausgestellt, dass ich vor der Seminarteilnahme weitere Verkehrsverstöße begangen hätte, der Rabatt könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Das kann doch nicht wahr sein!
Axel Herwegh, Dülmen
Leider doch. Der Punkterabatt ist eine Wissenschaft geworden, seit sich die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf das sogenannte Tattagprinzip festgelegt hat. Dem hat sich im vergangenen Jahr auch das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 05.09.08 (AZ: 3 C3/07) angeschlossen.
Wie war es früher? Das Punktekonto war schon ansehnlich gefüllt und dann fuhr man auch noch durch eine Rotlichtampel. Für den versierten Punktestrategen kein Problem. Er buchte schnell einen Nachschulungskurs, reichte die Teilnahmebescheinigung ein und schon war der Punkterabatt gutgeschrieben. Dass etliche Wochen später auch der Rotlichtverstoß abgeurteilt wurde und zu den Akten kam, konnte am verdienten Rabatt nicht mehr rütteln. Man war mal wieder aus dem Schneider.
Diese schönen Tage des Rechtskraftprinzips sind vorbei und wurden eben durch das Tattagsprinzip abgelöst. Was bedeutet dies? Geht das Attest über die Nachschulung bei der Führerscheinstelle ein, so sind nicht nur die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, sondern auch bereits begangene, aber noch nicht geahndete Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, bei denen das Verfahren noch läuft. Also beispielsweise der noch in den Akten ruhende Rotlichtverstoß (drei oder vier Punkte). Eben die nach Aktenlage begangenen Taten mit dem jeweiligen Tattag.
In Ihrem Fall muss es nun so gewesen sein, dass Ihnen der Rabatt von vier Punkten nicht zustand, weil Sie nach dem Tattagsprinzip zum Zeitpunkt Ihrer Nachschulung nicht nur mit eingetragenen Punkten belastet waren, sondern auch mit weiteren zwischenzeitlich begangenen Verkehrsvergehen, die in der Summe (15 Punkte) einen Nachschulungsrabatt gar nicht mehr zuließen. Wenn Sie dann noch weitere vier Punkte „eingefahren“ haben, war die kritische Schwelle von 18 Punkten überschritten – trotz Nachschulung. Vor allem für Vielfahrer ergibt sich daraus eine wichtige Lehre: Die Rabattmöglichkeiten der Nachschulung sollten frühzeitig genutzt werden, um die Vergünstigungen voll auszuschöpfen und gar nicht erst in den „kritischen“ Punktebereich zu kommen.
Ich bin Besitzer eines Tom Tom One T 3. Die Version hat auch die Möglichkeit, Geschwindigkeitsmessstellen anzuzeigen. Was riskiere ich, wenn ich dieses Gerät – auch deaktiviert – im Pkw mitführe?
Bernd H. aus Bad Zwischenahn
Die StVO stellt in § 23 Abs. 1b bereits das betriebsbereite Mitführen von technischen Geräten unter Strafe, die dafür bestimmt sind, Maßnahmen der Verkehrsüberwachung anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Radarwarn- oder Laserstörgeräte. Dass unter dieses Verbot auch eine entsprechende Software in mobilen Navigationsgeräten fällt, ist unbestritten. Genauso gelten dann die Regelsanktionen von 75 Euro und vier Punkten sowie ein möglicher polizeilicher Zugriff auf das Gerät oder die inkriminierte Software. Dem Betroffenen könnte allenfalls ein Irrtum zugebilligt werden, wobei dann die Information der Gerätehersteller eine wesentliche Rolle spielt. Betriebsbereitschaft der aufgespielten Radarwarnersoftware ist immer dann gegeben, wenn sie mit wenigen Tastenklicks gestartet werden kann. Allerdings gestalten sich Überprüfungen durch die Polizei vor Ort oft schwierig, das Entdeckungsrisiko ist als gering einzuschätzen, weshalb es auch kaum einschlägige Gerichtsurteile gibt. Sicherheitshalber sollte beim Mitführen des eingeschalteten Geräts ganz auf die Radarwarnfunktion verzichtet, diese also deinstalliert werden.

Der „Schilderwald“ ist manchmal wirklich verwirrend – und kann schnell zu „Knöllchen“ führen. Wie interpretieren Sie diese Abfolge von vier untereinander angebrachten Schildern? Oben das Parkplatz-Zeichen (Zeichen 314), darunter die Einschränkung für „Bewohner mit Parkausweis“, darunter Erlaubnis für Kurzparker mit Parkscheibe (bis zu 4 Stunden) und zum Abschluss der Hinweis „7 – 20 h“.
Ich ging davon aus, dass ich als Nichtanlieger nach 20.00 Uhr unbeschränkt parken darf und wurde prompt belangt. Auf meinen Einspruch hin empfahl mir das Amtsgericht die Rücknahme des Rechtsmittels.
Severin R. aus Marburg
Diese Schilderfolge ist in der Tat verwirrend, da sie verschieden interpretiert werden kann, auch dann, wenn man den Grundsatz, dass stets „von oben nach unten“ zu lesen ist, das nachfolgende Schild also stets das Vorausgegangene einschränkt, beachtet.
Lesart der Bußgeldstelle: Die beiden Schilder nach dem Zeichen 314 schränken die Parkerlaubnis ein, einmal auf Anlieger, sodann auf Kurzparker bis 4 Stunden (mit Parkausweis). Das letzte Schild beschränkt (nur) das vorangegangene (Kurzparker), weshalb außerhalb der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr allein Anwohner – nämlich zeitlich unbegrenzt – parkberechtigt sind.
Möglich wäre jedoch auch folgende Lesart: Zunächst kommt die Beschränkung auf die Parkberechtigung der Anwohner. Diese wird dann weiter dadurch eingeschränkt, dass auch die Berechtigten nur bis zu 4 Stunden (mit Parkscheibe) parken dürfen und das letzte Schild die Parkberechtigung außerhalb des zeitlichen Rahmens von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr generell freigibt.
Hätte man die beiden unteren Schilder gesondert angebracht, würden zwei klare Regelungen vorliegen, einmal für die Anwohner, einmal für die Kurzparker. Durch die unverständliche Häufung der Schilder ist der Kraftfahrer nicht in der Lage, einen eindeutigen Regelungsgehalt festzustellen. Dies macht die Beschilderung m.E. insgesamt rechtswidrig.
Wenn die Kosten von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden, empfehle ich deshalb die Durchführung des Einspruchsverfahrens mit der Begründung einer unklaren Beschilderung. Besteht dagegen ein Kostenrisiko, sollten Sie zumindest von der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts absehen, nachdem sich das Gericht bereits skeptisch zu den Erfolgsaussichten des Einspruchs geäußert hat. Auch bei einer Einstellung des Verfahrens würden erhebliche Rechtsanwaltskosten, die nicht von der Staatskasse übernommen werde, auf Sie zukommen.
Ich habe einen Schwerbehinderten Ausweis mit 70 %, Farbe Grün. Darf ich auf einen mit dem Rollstuhl gezeigten Parkplatz parken? An dem Schild ist kein Zusatz der Behinderung (G oder H oder %) angegeben.
Werner Bakker, Nienburg
Mit dem grünen Parkausweis dürfen Sie leider nicht auf einem Schwerbehindertenparkplatz parken. Dieser Parkplatz ist nur Inhabern mit blauem Parkhaus mit dem Vermerk “außergewöhnlich gehbehindert” (aG) oder “blind” (Bl) vorbehalten. Ein Schwerbehindertenausweis begründet noch keine Erlaubnis. Benötigt wird ein blauer Ausweis mit Ausnahmegenehmigung.
Neulich haben Polizeibeamte meinen auf privatem Grund abgestellten Pkw kontrolliert und dabei festgestellt, dass meine TÜV-Plakette seit über 4 Monaten abgelaufen war. Jetzt ist
mir eine schriftliche Verwarnung ins Haus geflattert. Geht das denn? Wenn ein solches Fahrzeug auf meinem Privatparkplatz steht, geht das doch niemanden etwas an.
Gerd H. Berkemer, Esslingen
Zum Ersten: Die Vorgehensweise der Polizeibeamten war korrekt. Dies gilt jedenfalls, soweit das Privatgelände nicht abgesperrt war. Es handelt sich dann im Zweifel um öffentlichen Verkehrsraum, der jedermann zugänglich ist, auch und besonders der Polizei. Abgelaufene TÜV-Plaketten werden im Übrigen häufig auf diese Weise ermittelt. Zum Zweiten: Ein zugelassenes Kraftfahrzeug muss grundsätzlich über eine gültige TÜV- (und ASU-) Plakette verfügen, auch wenn es gar nicht oder nur selten im Straßenverkehr bewegt wird. Es spielt also keine Rolle, ob eine entsprechende Kontrolle im ruhenden oder im fließenden Verkehr erfolgt, auf einem öffentlichen oder einem privaten Parkplatz. Auch der Einwand, man habe das abgestellte Fahrzeug schon seit Wochen gar nicht mehr bewegt, verfängt nicht. Wer sein Fahrzeug tatsächlich nicht mehr nutzen will, muss es eben (vorübergehend) abmelden. Also: TÜV nachholen und schnell das Verwarnungsgeld entrichten, sonst wird es erheblich teurer.
Wann werden die Punkte in der Verkehrsünderdatei gestrichen ? 2 Jahre nach dem letzten Vergehen oder 2 Jahre nachdem der letzte Rechtsvorgang des letzten Vergehens abgeschlossen wurde (Ablehnung des Widerspruches oder nachdem man den Führerschein nach einem Fahrverbot zurückerhalten hat?
Peter Holtmann, Mönchengladbach
Die von Ihnen erwähnte Tilgungsfrist von zwei Jahren kann erst beginnen, wenn der Verstoß auch tatsächlich ins VZR eingetragen worden ist. Diese Eintragung ist wiederum erst mit Rechtskraft der zugrundeliegenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung möglich. Dementsprechend kann die 2-Jahresfrist beginnen
- wenn die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid abgelaufen ist, ohne dass Einspruch eingelegt wurden oder
- unmittelbar nach Zugang des Bußgeldbescheids auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde oder
- wenn ein Einspruch gegen den Bußgeld später zurückgenommen wurde oder
- wenn ein Gericht rechtskräftig über Ihren Einspruch entschieden und den Bußgeldbescheid aufrechterhalten hat.
Wichtig ist, dass die 2 Jahre unterbrochen werden, wenn in der Zwischenzeit ein neues Verkehrsvergehen begangen wird, wobei hier der Tattag und nicht der Tag der Rechtskraft entscheidend ist. Eintragungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind jedoch spätestens nach fünf Jahren zu löschen. Die Rückgabe des Führerscheins nach einem Fahrverbot spielt für den Beginn oder die Unterbrechung der Tilgungsfrist dagegen keine Rolle.
In der Vergangenheit haben wir uns bei der Zulassung unserer Pkw immer beide als Halter eintragen lassen. Unser neues Fahrzeug soll Anfang März geliefert werden. Der Verkäufer hat uns bereits darauf hingewiesen, dass eine Zulassung auf zwei Personen nicht mehr möglich sei. Wir möchten aber gerne weiterhin die Eigentumsverhältnisse an dem Wagen nach außen dokumentieren.
Herr und Frau Mümpfer, Birkenau
Ihre Sorge ist verständlich, aber aus juristischer Sicht unbegründet. Die Zulassung des Fahrzeugs auf eine bestimmte Person sagt über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse nichts aus. Hierüber bestimmen allein Sie beide. Sie können Ihr gemeinsames Eigentum also auch in anderer Weise dokumentieren, etwa durch eine schriftliche Erklärung.
Zulassungsrechtlich ist von Paragraf 6, Absatz 1, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) auszugehen. Unter die dort unter Ziffer 3 geregelten "Vereinigungen", die einen Antrag auf Zulassung stellen können, fallen auch Eheleute. Dies hat nun in der Tat zur Folge, dass nur ein Ehepartner eingetragen werden kann, und zwar als "benannter Vertreter" der Vereinigung. Eingetragen wird jedoch auch die Vereinigung selber, in diesem Fall also die "Eheleute Mümpfer".
Dies sollte eigentlich als zulassungsrechtlicher Hinweis auf die hinter der Eintragung stehende Personenvereinigung ausreichen. Dies macht im Übrigen noch deutlicher, dass es nicht Aufgabe eines solchen Registers sein kann, sich mit dem – auch unter Eheleuten manchmal streitigen – Eigentum an den registrierten Kraftfahrzeugen zu befassen.
Wer haftet wenn E10 beim Tanken den Lack beschädigt?
Bei Schäden kommen verschiedene Anspruchsgegner in Betracht. In erster Linie natürlich der Betreiber der Tankstelle, der dafür zu sorgen hat, dass von dem Treibstoff keine Gefahr für die Fahrzeuge seiner Kunden ausgeht. Denkbar ist aber auch eine Produkthaftung sowohl des Kraftstoffherstellers, als auch des Herstellers des Fahrzeugs. Letzterer ist nach der sog. Produktbeobachtungspflicht gehalten, seine Fahrzeuge laufend daraufhin zu beobachten, ob im Zusammenhang mit anderen Produkten Schäden eintreten können. In all diesen Fällen ist es letztlich die Beweislage, die entscheidet. Dies bedeutet, dass im Streitfall die Fehlerhaftigkeit des Produkts oder die Ungeeignetheit für Ihr Fahrzeug zweifelsfrei feststehen muss
Wie lasse ich mir vom Hersteller die E10 Verträglichkeit meines Fahrzeuges rechtssicher bestätigen?
Da Ihr Hersteller nicht verpflichtet ist, Ihnen gegenüber irgendeine Erklärung zu der von Ihnen genannten Thematik abzugeben, ist die Frage müßig, Sie können sich also nicht „vorbeugend“ absichern, sondern müssen aufgrund der gegenwärtigen Erkenntnislage Ihre Entscheidung treffen mit den damit verbundenen Risiken.
können Sie mir bitte mitteilen, welche rechtliche Basis ein Ordnungsamt hat, einen Führerschein aufgrund des Lebensalters einzubehalten und zu einer Anhörung vorzuladen. Ein Unfall oder eine Anzeige gegen mich liegt nicht vor.
Wolfgang K.
Die Führerscheinstelle hat auf Grund des Gesetzes nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Fahreignung von Fahrerlaubnisinhabern zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht mehr im ausreichenden Maße gegeben ist. Im Grunde genügt also eine glaubhafte Mitteilung eines Verkehrsteilnehmers, der Sachverhalte bekundet, die auf Nichteignung eines bestimmten Fahrerlaubnisinhabers hindeuten.
Die Führerscheinstelle hat solche bekannt werdenden Bedenken abzuklären, wozu u. a. die Möglichkeit eines medizinisch-psychologischen Gutachtens besteht. Hiergegen gibt es leider kein Rechtsmittel.
Auf das Lebensalter kann eine solche Maßnahme jedoch nicht gestützt werden, da dies nur ein allgemeines Kriterium ist und keine Aussage darüber zulässt, ob die Kraftfahreignung gegeben ist oder nicht. Es muss also zusätzliche Anhaltspunkte geben, etwa die Beobachtung einer unsicheren Fahrweise oder körperlicher Mängel, die auf bestehende Beeinträchtigungen hinweisen. In Ihrem Fall kann man darüber nur spekulieren. Wir gehen aber davon aus, dass der Behörde irgendwelche Vorgänge bekannt geworden sind, die die Maßnahme ausgelöst haben. Deshalb sollten Sie aus unserer Sicht den Anhörungstermin wahrnehmen, um herauszufinden, worum es sich handelt. Kommt es zu einer für Sie negativen Entscheidung der Führerscheinstelle, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts sicherlich sinnvoll.
Vor knapp drei Jahren kaufte ich mir ein neues Fahrzeug beim Händler. Nach nur fünf Monaten war die Kupplung defekt und wurde kostenlos repariert. Noch zweimal musste die Kupplung repariert werden, auch der Auspuff war durchgerostet und musste ausgetauscht werden. So langsam ärgerte ich mich, da ich schließlich einen Neuwagen von einem renommierten Hersteller gekauft hatte und keinen alten Gebrauchten. Der Händler war sehr freundlich und sagte, das sei kein Problem, ich habe ja zwei Jahre Garantie. Jetzt, knapp drei Jahre nach dem Kauf, ist die Kupplung erneut defekt, und auch der Auspuff ist durchgerostet. Mein Händler weigert sich jedoch, nun die Mängel zu beseitigen, weil keine Garantie oder Gewährleistung mehr bestehe. Ich bin anderer Auffassung, da Auspuffteil und Kupplung noch keine zwei Jahre alt sind. Auf diese Teile müsste doch wieder Garantie bestehen, oder?
Ralf G. aus Hamburg
Leider haben Sie gegen Ihren Verkäufer nach Ablauf der Garantie oder Gewährleistungsfrist keine Ansprüche mehr auf Mängelbeseitigung. Mit dem Kauf eines Neufahrzeuges haben Sie ab Übergabe des Fahrzeuges an Sie zwei Jahre Gewährleistung auf Sachmängel. Der Verkäufer haftet daher verschuldensunabhängig für alle Mängel, die der Sache bei Übergabe an Sie anhafteten, und muss sie auf seine Kosten reparieren. Sofern Sie einen Neuwagen kaufen und ein Mangel, welcher nicht unerheblich ist, sich zeigt, haben Sie außerdem das Recht, anstatt der Reparatur gleich ein neues Fahrzeug zu verlangen. Dies können Sie jedoch nur, sofern die Werkstatt noch keinen Reparaturversuch unternommen hat. In dem von Ihnen geschilderten Fall ließen Sie den Verkäufer nachbessern, sodass künftig auch nur Reparatur und nicht ein neues Auto verlangt werden konnte. Innerhalb dieser Gewährleistungsfrist besteht daher die Möglichkeit, Mängel durch den Verkäufer nachbessern zu lassen. Allerdings haben Sie beim dritten Auftreten eines Mangels das Recht, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Das heißt, Sie hätten den Kaufpreis abzüglich der von Ihnen gezogenen Nutzung – gefahrene Kilometer – gegen Rückgabe des Fahrzeuges zurückerhalten. In Ihrem Fall wäre dies sicherlich angezeigt gewesen, nachdem die Kupplung das dritte Mal defekt war. Insbesondere deshalb, weil nach Ablauf der zwei Jahre keine Mängelrechte mehr geltend gemacht werden können. Der Umstand, dass während des Gewährleistungszeitraumes die Kupplung und der Auspuff ausgetauscht wurden, ändert hieran nichts. Die neuen Teile begründen keine neue Gewährleistungsfrist. Als Merksatz gilt daher: Keine Garantie auf Garantie!
Ich bin Halter eines Motorrads, mit dem ich auch der "Winterreifenpflicht" unterliege. Leider wird für dieses Motorrad auf dem Markt keine spezielle Winterbereifung angeboten, sodass ich derzeit rechtlich nicht in der Lage bin, mein Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen im Straßenverkehr zu nutzen, obwohl nach meiner Auffassung die Reifen bestens für den Winterbetrieb geeignet waren und sind.
Habe ich nun die Möglichkeit, eine Steuerbefreiung für den Zeitraum zu erhalten, in dem ich ohne mein Verschulden an der Nutzung des Motorrads gehindert bin?
Stefan T., München
Eine interessante Idee, die sicherlich viele Biker gerne aufgreifen würden. Leider wird sie dem zuständigen Beamten bei Ihrem Finanzamt nur ein müdes Lächeln entlocken. Er wird Ihnen ohne juristische Umschweife ins Gesicht sagen, dass es allein Ihre Angelegenheit ist, was Sie mit Ihrem Motorrad machen oder nicht machen und dass das Risiko, einer veränderten Rechtslage bei den Verhaltensvorschriften der StVO nicht Rechnung tragen zu können, typischerweise bei Ihnen als dem Fahrzeughalter liegt.
Im Kern ist das auch richtig: Die Kfz-Steuerpflicht knüpft an das Halten von Kraftfahrzeugen an, nicht an den Umfang der Nutzung. Wer also, aus welchen Gründen auch immer, sein Fahrzeug ungewollt stehen lassen muss, bleibt als Halter gleichwohl steuerpflichtig.
Man kann auch nicht sagen, dass sich die Rechtslage wesentlich geändert hat. Die "Winterreifenpflicht" konkretisiert im Grunde nur das allgemeine Gefährdungsverbot des § 1 Abs.2 StVO für den Fall winterlicher Straßenverhältnisse. Es wurde keine allgemeine Ausrüstungspflicht eingeführt. Die nie ganz auszuschließende Benachteiligung Einzelner hat der Gesetzgeber im übergeordneten Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen.
Der Gedanke, über eine Vergünstigung bei der Kfz-Steuer einen Ausgleich zu schaffen, war für die Macher in der Bundesregierung offenbar nicht zwingend. Vermutlich sind die Motorradfahrer dort in der Minderheit oder lassen ihr Gerät im Winter sowieso in der Garage.
Was passiert eigentlich bei folgender Konstellation: Ich werde pensioniert und da ich nun sehr viel Zeit habe, möchte ich die ganze Welt mit einem Wohnmobil bereisen. Zu diesem Zweck verkaufe ich mein Haus, erwerbe ein Wohnmobil und los geht’s. Da ich fortan keinen Wohnsitz mehr habe (Haus verkauft), frage ich mich, wo gehen eventuelle Strafzettel hin? Wo muss ich meine Kfz-Steuer bezahlen? Wo muss ich zum Tüv? Und so weiter …
Michael P., Mannheim
Man braucht kein Wohnmobil, um ständig seinen Wohnsitz zu ändern. Dies kann in der Tat ein geeignetes Mittel sein, sich dauerhaft finanzieller Verpflichtungen zu entledigen. Bescheide können nicht zugestellt werden, auch Vollstreckungshandlungen sind mangels bekanntem Aufenthaltsort nicht aussichtsreich. Irgendwann einmal landen die Akten in der Schublade und der Fall wird „abgehakt“. Allerdings hat man das Risiko, eben doch einmal ausfindig gemacht zu werden. Dann muss man nachzahlen und das schöne Wohnmobil wird verpfändet …
Ich habe mir in diesem Jahr einen neuen Wohnanhänger gekauft.
Da ich mit dem Hänger viel reise, möchte ich, anstatt 80, 100 km/h fahren dürfen. An meinem alten Hänger hatte ich deshalb die 100-km/h-Plakette angebracht. Mir ist jedoch zu Ohren gekommen, dass es nicht mehr erforderlich ist, die Plakette anzubringen. Ist dies zutreffend und wenn ja, was muss ich beachten?
Michael M., Marl
Zutreffend ist, dass sich die Voraussetzungen für Kfz-Anhänger-Kombinationen bezüglich der 100-km/h-Regelung auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen geändert haben.
Unzutreffend ist jedoch, dass keine 100-km/h-Plakette am Anhänger angebracht werden muss. Nicht mehr erforderlich ist jedoch die Anbringung der Plakette an dem Zugfahrzeug. Entfallen ist ebenfalls die Bindung an ein bestimmtes Zugfahrzeug.
Im Einzelnen bestehen nunmehr folgende Voraussetzungen: Als Zugfahrzeuge kommen jeder Pkw und sonstige Kfz bis 3,5 t in Betracht. Ebenso kann ein Omnibus bis maximal 3,5 t Gesamtgewicht und 100-km/h-Zulassung genutzt werden. Die ehemalige Bedingung, dass der Hänger an das Zugfahrzeug gebunden ist, ist damit hinfällig geworden.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geeignet sein muss. Der Anhänger ist so zu beladen, dass die maximale Stützlast annähernd erreicht, jedoch keinesfalls überschritten wird. Bitte beachten Sie, dass auch die Stützlast des Zugfahrzeuges nicht überschritten werden darf. Hinsichtlich der Bereifung des Anhängers ist zu beachten, dass die Reifen keinen Tragfähigkeitszuschlag für den Anhängerbetrieb beanspruchen dürfen, mindestens über den Geschwindigkeitsindex L-120 km/h verfügen und nicht älter als sechs Jahre sind. Maßgeblich beim Alter der Reifen ist nicht das Kaufdatum, sondern das Herstellungsdatum. Achten Sie daher beim Kauf genau auf die DOT-Nummer auf den Reifen.
Des Weiteren ist die Zulassung im Fahrzeugschein einzutragen. Eventuell muss eine Begutachtung des Anhängers vorgenommen werden, da manche Hänger nicht über die erforderliche Fahrdynamik-Stabilisierungseinrichtung verfügen. Ferner müssen die Masseverhältnisse zwischen Zugfahrzeug und der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers eingehalten werden.
Sollten diese Voraussetzungen vorliegen, können Sie bei der Zulassungsstelle am Landratsamt oder Ihrer Stadt die Plakette beantragen. Die Plakette ist dann an der Rückseite des Anhängers anzubringen.
Doch Vorsicht: Es kommt auch hier auf den Einzelfall an. Hat beispielsweise ein beauftragter Versicherungsmakler für seinen Klienten die fragliche Klausel ausgehandelt, wusste also über die Rechtslage Bescheid, wird dieses Wissen dem Versicherungsnehmer „zugerechnet“ (OLG Bremen, VersR 2009, 776).
Auch sonst können besondere Hinweise in den Versicherungsunterlagen oder Aufklärungsgespräche dazu führen, dass schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages über die Teilentschädigung bei nicht reparierten Wohnmobilen keine Zweifel bestehen konnten. Wer aber bis zum Eintritt des Versicherungsfalls von alledem tatsächlich nichts ahnte und außerdem rechtsschutzversichert ist, sollte die Klausel angreifen, notfalls gerichtlich. Nur so besteht Hoffnung, dass Wohnmobilbesitzer bald wieder in ihr volles (und nicht nur halbiertes) Recht eingesetzt werden.
Wer vor einigen Jahren gegen die Besteuerung seines Wohnmobils Einspruch eingelegt hat, weil er sich durch eine rückwirkende Schlechterstellung benachteiligt fühlte, erhält möglicherweise in den nächsten Tagen ein Schreiben seines Finanzamts – oder hat es schon erhalten –, in dem ihm in umständlichem Juristendeutsch mitgeteilt wird, es werde empfohlen, den Einspruch zur Vermeidung unnötiger Kosten zurückzunehmen.
Dieser Aufforderung sollte man nachkommen. Die Finanzämter beziehen sich richtiger Weise auf eine Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts, die nunmehr den Endpunkt der juristischen Auseinandersetzung zur streitigen Frage der Rückwirkung markiert. Schon der Bundesgerichtshof hatte die Wohnmobilbesteuerung verfassungsrechtlich „abgesegnet“. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des unterlegenen Fahrzeughalters hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30.10.2010 gar nicht erst zur Entscheidung angenommen.
Da vermutlich die meisten Betroffenen die Steuer bereits in der erhobenen Höhe bezahlt und die Sache „abgehakt“ haben, ging der Beschluss des Verfassungsgerichts fast unter. Trotzdem ist die Einspruchsrücknahme in jedem anhängigen Fall erforderlich, sonst wird’s teurer.
Ich hatte mit meinem Wohnmobil einen Unfall und wollte den Schaden auf Gutachtenbasis über meine Vollkaskoversicherung abrechnen. Diese verwies mich auf eine Klausel in ihren Bedingungen, wonach sie bei dieser Form der Abrechnung nur 50 Prozent des vom Gutachter ermittelten Betrags zu übernehmen hätte. Ist das rechtens?
D. Harms, Karlsruhe
Zunächst einmal muss eine entsprechende Klausel im Versicherungsvertrag tatsächlich vereinbart sein. In der Tat gibt es Gesellschaften, die Sonderbedingungen zu privat genutzten Wohnmobilen verwenden, um dem Versicherungsnehmer günstigere Konditionen anbieten zu können. Da aber üblicherweise in der Kaskoversicherung volle Reparaturkostenentschädigung (aber unter Abzug der Mehrwertsteuer) auch dann gewährt wird, wenn die Instandsetzung unterbleibt, wird der unkundige Versicherungsnehmer durch eine derart massive Kürzung seines Leistungsanspruchs zweifellos überrascht. Und solche sogenannte „überraschende Klauseln“ sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Paragraf 305 c Abs. 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unwirksam.
Doch Vorsicht: Es kommt auch hier auf den Einzelfall an. Hat beispielsweise ein beauftragter Versicherungsmakler für seinen Klienten die fragliche Klausel ausgehandelt, wusste also über die Rechtslage Bescheid, wird dieses Wissen dem Versicherungsnehmer „zugerechnet“ (OLG Bremen, VersR 2009, 776). Auch sonst können besondere Hinweise in den Versicherungsunterlagen oder Aufklärungsgespräche dazu führen, dass schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages über die Teilentschädigung bei nicht reparierten Wohnmobilen keine Zweifel bestehen konnten. Wer aber bis zum Eintritt des Versicherungsfalls von alledem tatsächlich nichts ahnte und außerdem rechtsschutzversichert ist, sollte die Klausel angreifen, notfalls gerichtlich. Nur so besteht Hoffnung, dass Wohnmobilbesitzer bald wieder in ihr volles (und nicht nur halbiertes) Recht eingesetzt werden.
Wie interpretieren Sie diese Abfolge von vier untereinander angebrachten Schildern? Oben das Parkplatz-Zeichen (Zeichen 314), darunter die Einschränkung für „Bewohner mit Parkausweis“, darunter Erlaubnis für Kurzparker mit Parkscheibe (bis zu 4 Stunden) und zum Abschluss der Hinweis "7–20 h". Ich ging davon aus, dass ich als Nichtanlieger nach 20.00 Uhr unbeschränkt parken darf, und wurde prompt belangt. Auf meinen Einspruch hin empfahl mir das Amtsgericht die Rücknahme des Rechtsmittels.
Severin R., Marburg
Diese Schilderfolge ist in der Tat verwirrend, da sie verschieden interpretiert werden kann, auch dann, wenn man den Grundsatz, dass stets "von oben nach unten" zu lesen ist, das nachfolgende Schild also stets das vorausgegangene einschränkt, beachtet.
Lesart der Bußgeldstelle: Die beiden Schilder nach dem Zeichen 314 schränken die Parkerlaubnis ein, einmal auf Anlieger, sodann auf Kurzparker bis vier Stunden (mit Parkausweis). Das letzte Schild beschränkt (nur) das vorangegangene (Kurzparker), weshalb außerhalb der Zeit von sieben Uhr bis 20 Uhr allein Anwohner – nämlich zeitlich unbegrenzt – parkberechtigt sind.
Möglich wäre jedoch auch folgende Lesart: Zunächst kommt die Beschränkung auf die Parkberechtigung der Anwohner. Diese wird dann weiter dadurch eingeschränkt, dass auch die Berechtigten nur bis zu vier Stunden (mit Parkscheibe) parken dürfen und das letzte Schild die Parkberechtigung außerhalb des zeitlichen Rahmens von sieben bis 20 Uhr generell freigibt. Hätte man die beiden unteren Schilder gesondert angebracht, würden zwei klare Regelungen vorliegen, einmal für die Anwohner, einmal für die Kurzparker.
Durch die unverständliche Häufung der Schilder ist der Kraftfahrer nicht in der Lage, einen eindeutigen Regelungsgehalt festzustellen. Dies macht die Beschilderung meines Erachtens insgesamt rechtswidrig.
Wenn die Kosten von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden, empfehle ich deshalb die Durchführung des Einspruchsverfahrens mit der Begründung einer unklaren Beschilderung. Besteht dagegen ein Kostenrisiko, sollten Sie zumindest von der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts absehen, nachdem sich das Gericht bereits skeptisch zu den Erfolgsaussichten des Einspruchs geäußert hat. Auch bei einer Einstellung des Verfahrens würden erhebliche Rechtsanwaltskosten, die nicht von der Staatskasse übernommen werden, auf Sie zukommen.
Ich habe mir bei einem Autohaus und Vertragshändler eines namhaften Herstellers ein Auto gekauft. Um einen Rabatt zu erhalten, sollte ich den Kaufpreis vor Übergabe voll bezahlen. Das habe ich getan. Nun ist das Autohaus pleite. Der Insolvenzverwalter teilte mir mit, dass ich weder das Auto erhalte noch das Geld zurückerstattet bekomme. Das kann doch nicht sein, oder?
Griseldis V. aus Berlin
Leider wird die Auskunft des Insolvenzverwalters zutreffend sein. Wird der Kaufpreis vor Stellung des Insolvenzantrages bezahlt, fällt der Kaufpreis in die Insolvenzmasse des Verkäufers. Da das Fahrzeug jedoch nicht übergeben wurde, verbleibt das Fahrzeug auch im Eigentum des Autohauses, sodass dieses ebenfalls in die Insolvenzmasse fällt. Das heißt, dass Sie Ihr Geld los sind, ohne das neue Auto zu erhalten. Sie können nun Ihre Forderung, die Rückerstattung des Kaufpreises, beim Insolvenzverwalter zur Masse anmelden. Der Insolvenzverwalter prüft dann, welche Verbindlichkeiten insgesamt gegenüber allen Gläubigern bestehen und ob das Vermögen des Autohändlers ausreicht, um überhaupt an die Gläubiger verteilt werden zu können, oder nur die reinen Verfahrenskosten deckt. Sollten die Mittel des Autohauses nicht ausreichend sein, wird das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit abgewiesen und Sie gehen leer aus. Sollten Sie das unwahrscheinliche Glück haben, dass noch Masse vorhanden ist, so erhalten Sie hieraus, je nach Gläubigerumfang und Masse, eine Quote. In der Regel liegt diese Quote jedoch bei zwei bis drei Prozent, sodass diese Kompensation nicht selten als Farce aufgenommen wird. Sollten Sie also in der glücklichen Situation sein, ein Fahrzeug voll bezahlen zu können, so machen Sie dies bei Übergabe. So sieht es zumindest das Gesetz vor.
Während meines Urlaubs in Dänemark wurde in die Ferienwohnung eingebrochen. Die Täter entwendeten nicht nur Fahrzeugpapiere und -schlüssel, sondern auch gleich das in der Nähe geparkte Auto selbst. Anzeige habe ich erstattet, auch nach unserer Rückkehr in Deutschland. Jetzt habe ich die Befürchtung, dass meine Versicherung Schwierigkeiten macht, weil ich Papiere und Schlüssel in der abgeschlossenen Ferienwohnung nicht besonders gesichert habe. Womit muss ich rechnen?
Marianne T., Heilbronn
Wenn die Versicherung sich darauf berufen sollte, dass Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben, dann muss sie Ihnen ein "subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten" nachweisen. Dies würde bedeuten, dass Sie das Nächstliegende, was in der gegebenen Situation jedem eingeleuchtet hätte, nicht beachtet haben.
Eine solche Situation ist hier aber nicht gegeben. Die Gerichte nehmen eine grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne nur dann an, wenn unter den gegebenen Umständen ein "erheblich erleichterter Zugriff" auf den Schlüssel für unbefugte Dritte bestand und dies für den Versicherungsnehmer auch ohne Weiteres ersichtlich war. Konnte der Versicherungsnehmer dagegen trotz gebotener Sorgfalt nicht mit einem Diebstahl rechnen, fällt ihm regelmäßig keine grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn jemand seine Wohnung unter Abschließen der Wohnungstüre verlässt und während seiner Abwesenheit ein dort befindlicher Schlüssel entwendet wird (so ausdrücklich OLG Celle, 8 U 128/03 – abgedruckt in ZfS 2004, 564). Beim Diebstahl aus einer abgeschlossenen Ferienwohnung, die der Täter ebenfalls erst aufbrechen muss, ergibt sich eine vergleichbare Konstellation. Allenfalls kann eine Rolle spielen, ob der Schlüssel für jeden sichtbar herumlag oder der Dieb erst nach ihm suchen musste. Abweichende gerichtliche Wertungen aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls sind bei derartigen Rechtsfragen nie auszuschließen.
Im Ergebnis könnte die Versicherung also nur dann erfolgreich die Versicherungsleistung kürzen (oder ganz ablehnen), wenn sie dartut, dass bei Ferienwohnungen eine besondere Wachsamkeit hinsichtlich Einbruch oder Kfz-Diebstahl geboten ist, die die sonst üblichen Sicherungsmaßnahmen als nicht ausreichend erscheinen lässt. Zumindest unter normalen Umständen wäre eine solche Argumentation aber kaum stichhaltig.
Ich benutze mein Privatfahrzeug als Dienstwagen. Was gilt bei einem Unfall auf dem Dienstweg? Mein Chef sagt, das sei allein meine Angelegenheit. Schließlich zahle er mir die nach dem Steuerrecht anerkannte Kilometerpauschale.
Die Kilometerpauschale deckt das Unfallrisiko einer Dienstreise nicht ab. Ihr Chef muss also gleichwohl für Ihren Schaden aufkommen, zumindest teilweise. Der Umfang der Ersatzpflicht hängt vom Ausmaß Ihres eigenen Verschuldens ab. Gleichwohl ist die Kilometerpauschale von Bedeutung: Ihre Zahlung entbindet den Arbeitgeber von der Verpflichtung, auch Ihren Rückstufungsschaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzen zu müssen.
Wenn es um die Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geht, tauchen immer wieder die Begriffe Normaltarif und Unfallersatztarif auf.
Was hat es damit auf sich und was muss ich als Geschädigter eines Unfalls in diesem Zusammenhang beachten?
Bernd H., Gifhorn
Die Autovermieter arbeiten in der Regel mit dem Normaltarif und dem (höheren) Unfallersatztarif. Der Unfallersatztarif ist deswegen höher, weil der Vermieter aufgrund der Unfallsituation in besonderer Weise beansprucht ist. Er kennt den Kunden nicht, weiß nicht, in welcher Höhe die gegnerische Versicherung eintrittspflichtig ist, und muss generell seine Risiken und Zusatzleistungen betriebswirtschaftlich anders kalkulieren als beim Normaltarif. So sehen dies jedenfalls die Autovermieter und schaffen damit erst das Problem beim Geschädigten. Dieser darf nämlich nach der Rechtsprechung bei der Anmietung des Fahrzeugs nicht einfach den Unfallersatztarif akzeptieren. Er muss davon ausgehen, dass ihm die gegnerische Versicherung allenfalls den Normaltarif zubilligen wird. Jedenfalls ist der Geschädigte beweispflichtig, wenn er behauptet, dass ihm der Normaltarif in der konkreten Situation nicht zugänglich war. Er muss unter Umständen nachweisen, dass er vor dem Mietvertrag die Preise mehrerer Anbieter verglichen hat.
Es sind aber Fälle denkbar, etwa in ländlichen Gebieten, bei denen der Geschädigte keine andere Wahl hat, als einen überhöhten Tarif zu akzeptieren. In diesem Fall kann ihm natürlich keine Verletzung seiner Schadenminderungspflicht zur Last gelegt werden. Der Geschädigte wird jedoch von der Gerichtsbarkeit nicht ganz allein gelassen: Der Autovermieter muss ihn darüber aufklären, dass und in welchem Umfang sein Tarif über dem liegt, was die Fahrzeugversicherungen üblicherweise ersetzen. Am besten lässt man sich das schriftlich geben. So kann man nicht ersetzte Beträge als Schadenersatz gegenüber dem Vermieter geltend machen, vorausgesetzt natürlich, die Ablehnung der Versicherung ist zu Recht erfolgt. Und damit hat der Geschädigte doch wieder den schwarzen Peter.
Neulich entstand an meinem parkenden Fahrzeug ein Schaden: Eine Elektronik-Firma reparierte eine Weihnachtsbeleuchtung, die über einer Straße befestigt werden sollte. Dabei löste sich ein Kabel und fiel auf die Motorhaube meines Autos. Den entstandenen Schaden ließ ich in einer Reparaturwerkstatt per Kostenvoranschlag ermitteln. Nun möchte ich den Schaden auch per Kostenvoranschlag und als Geldleistung (Scheck womöglich) ersetzt bekommen.
Ich habe aber keine Info, welche Versicherung das ist, mit der die Elektrofirma zusammenarbeitet. Es gibt übrigens Zeugen, die den Schadensvorfall gesehen haben. Die Elektrofirma hingegen verlangt eine Reparatur-Rechnung über die Instandsetzung des Schadens, die Reparatur-Rechnung würde dann womöglich direkt von der entsprechenden Versicherung an die Werkstatt bezahlt.
Wie verhalte ich mich, um das Geld per Kostenvoranschlag zu bekommen?
Kann ich das rechtlich generell von der Versicherung des Gegners fordern?
Siegbert D.
Das Schadenersatzrecht des BGB sieht generell vor, dass der zur Schadenbehebung erforderliche Geldbetrag verlangt werden kann, der Geschädigte also nicht rechenschaftspflichtig darüber ist, wie er die Ersatzleistung verwendet. Er kann damit auch beispielweise in Urlaub fahren. Dies geht den Schädiger nichts an. Deshalb kann der Schadenverursacher auch nicht die Vorlage einer Reparaturrechnung verlangen.
Allerdings müssen Sie die Höhe des entstandenen Schadens nachweisen, was grundsätzlich mittels eines Kostenvoranschlags geschehen kann. Wenn der Schädiger oder seine Versicherung auf einer Begutachtung bestehen, haben Sie auch die Kosten zu übernehmen.
Zu beachten ist allerdings, dass die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht fiktiv, sondern nur verlangt werden kann, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Ohne Reparaturrechnung kann also die Zahlung der Mehrwertsteuer verweigert werden. Soweit bei einer Selbstreparatur mehrwertsteuerpflichtig Ersatzteile eingekauft werden, ist jedoch auch diese Mehrwertsteuer ersatzfähig.
Ich hatte im Okt 2009 einen verschuldeten Unfall. Der Schaden wurde von meiner Versicherung geregelt. Nun erhalte ich vom Anwalt der Autovermietung (Ersatzwagen für den Fahrer des beschädigten Pkws) eine Aufforderung, 242,33 € zu zahlen mit dem Argument, dass ich neben meinem Versicherer gesamtschuldnerisch hafte und mit Hinweis auf einige BGH- und LG-Urteile. Der Anwalt verlangte von meiner Versicherung insgesamt gem. DNT Gruppe 06 für 3 Tage 374,32 € + 20 % Aufschlag 74,86 € + Abholung/Zustellung 30,42 € + Winterreifen 35,70 € + Gebühren für den Anwalt 40 € = insgesamt 515,30 €. Die Versicherung hat 312,97 € bezahlt und weitere Zahlungen abgelehnt. Wer muss nun den Rest zahlen, die Versicherung oder der Fahrer/Mieter? Dass ich zahlen soll, kommt mir sehr fragwürdig vor. Für Ihre Prüfung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Eduard P.
Die von Ihnen geschilderte Situation ist leider relativ häufig und für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls äußerst unangenehm. Entscheidet man sich für einen Mietwagen, ist man aufgrund des Mietvertrages mit dem Autovermieter diesem gegenüber in der Pflicht, die vereinbarte Miete im Voraus oder bei Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen. Andererseits prüft die Versicherung des Unfallgegners sehr genau, ob die zur Erstattung eingereichten Mietwagenkosten nicht zu hoch sind, weil es günstigere Anbieter gibt. Dazwischen steht der Geschädigte, der nicht weiß, wie er sich verhalten soll, und sich am Ende häufig falsch verhält.
Wichtig ist dabei zunächst, ob der Autovermieter Ihnen gegenüber zugesichert hat, seine Tarife würden von den Kfz-Versicherungen nicht beanstandet. In diesem Fall wäre er Ihnen gegenüber eintrittspflichtig für die Beträge, die die Versicherung dann doch nicht übernimmt. Je mehr sich der Mietwagenunternehmer also in die Unfallschadenregulierung einschaltet, desto mehr ist er in der Verantwortung gegenüber dem Kunden im Sinne einer Haftung für die Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten.
Liegt eine solche Konstellation vor, wäre es sinnvoll, sich zunächst einmal an den Autovermieter zu wenden mit dem Ziel, die nicht von der Versicherung erstatteten Kosten als Schadenersatz zurückzuverlangen. Die Versicherung müsste dann in diesen Rechtsstreit einbezogen werden, damit am Ende klar ist, wer für die restlichen Kosten aufzukommen hat.
Liegen dagegen Anhaltspunkte vor, dass die Höhe der Mietwagenkosten nicht zu beanstanden ist und der Geschädigte dementsprechend seine Schadenminderungspflicht erfüllt hat, sollte gegen die Versicherung geklagt werden auf Zahlung des restlichen Unfallschadens. In diesen Rechtsstreit wäre dann der Autovermieter einzubeziehen, der ggfs. eintreten muss, wenn die Versicherung den Prozess gewinnt.
Dies alles ist für einen Nichtjuristen sicherlich sehr kompliziert, sodass wir von hier aus nur die Empfehlung geben können, zunächst einmal Ihren Rechtsanwalt, der die Unfallregulierung durchgeführt hat, einzuschalten. Vielleicht gelingt es ihm, zwischen Autovermieter und Versicherung zu vermitteln, damit Sie am Ende nicht noch „draufzahlen“ müssen. Das Problem ist, dass der streitige Betrag kaum einen Streit lohnt. Dies weiß auch die Versicherung und diese für den Geschädigten schwierige Situation wird von ihr bewusst ausgenutzt. Aus grundsätzlichen Erwägungen sollte man aber auch solche Prozesse führen, vorausgesetzt natürlich, es besteht Kostendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung.
Ich hatte neulich auf dem Parkplatz vor dem Supermarkt eine Karambolage. Während ich auf der Zufahrtsstraße auf das Freiwerden einer Parkbucht wartete, fuhr auf der anderen Seite ein Fahrzeug rückwärts aus seinem Parkplatz auf meine Fahrbahn, und zwar so zügig, dass ich nicht mehr reagieren konnte. Die Vorderfront meines Pkw wurde erheblich beschädigt. Zu meiner Überraschung regulierte die gegnerische Versicherung nur 50 Prozent meines Schadens, mit der Begründung, bei Unfällen auf Parkplätzen sei wegen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme grundsätzlich von einem hälftigen Mitverschulden auszugehen. Außerdem könne ich nicht beweisen, dass mein Fahrzeug vor der Kollision gestanden hat. Habe ich eine Chance, mehr zu bekommen?
Heinz H., Sigmaringen
Es ist richtig, dass man auf Parkplätzen besonders aufpassen und mit ein- und ausfahrenden Fahrzeugen rechnen muss. Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und nur in diesem Rahmen auch ein Vorfahrtsrecht. Dies führt dazu, dass Parkplatzunfälle häufig beiden Kontrahenten angelastet werden, auch demjenigen, der von rechts kam oder die Zufahrtsstraße befuhr. Die Folge ist eine Haftungsverteilung, die regelmäßig bei der Quote von 50 : 50 liegen wird, vor allem dann, wenn keine Zeugen oder sonstige Beweismittel vorhanden sind. Eine höhere Haftungsquote kommt für denjenigen in Betracht, der überraschend aus einer Parkbucht herausfährt oder auf der Zufahrtsstraße mit höherer als Schrittgeschwindigkeit fährt.
Wer sich, wie Sie, mit seinem Fahrzeug in Warteposition befindet und von einem ausparkenden Fahrzeug übersehen wird, handelt weder schuldhaft noch kann ihm der Zusammenstoß als vermeidbar angelastet werden. Es besteht dann also kein Ansatz für eine Mithaftung. Bestreitet der Unfallgegner allerdings diese Darstellung und lässt sie sich am Ende nicht beweisen, kann es im gerichtlichen Verfahren eng werden.
Sie sollten also auf jeden Fall versuchen, herauszubekommen, wie sich der Unfallgegner seiner Versicherung gegenüber geäußert hat, und gegebenenfalls auch darauf hinweisen, dass er am Unfallort den Sachverhalt eingeräumt hat (was häufig der Fall ist). Bleibt die Versicherung bei ihrer Haltung, ist vor der Entscheidung über eine Klage in erster Linie die Beweislage (Zeugen, Sachverständigengutachten zum Unfallhergang etc.) zu prüfen.
Es gibt zwar viele Gerichtsurteile, aber keine generelle Regel. Wie Ihr Fall zeigt, kann die Schuld für den Parkplatzunfall durchaus auch einmal ausschließlich beim Unfallgegner liegen.
Dann sollte man sich von der Versicherung auf keinen Fall mit dem Argument abspeisen lassen, bei Kollisionen auf Parkplätzen gebe es eben nur 50 Prozent – wobei dann meistens Gerichtsurteile angeführt werden, die bei nicht aufklärbaren Sachverhalten auch so entschieden haben.
Ich habe gehört, dass man nach einem Unfall von der gegnerischen Versicherung ein neues Fahrzeug verlangen kann, wenn der Unfallwagen eine Fahrleistung von nicht mehr als 1.000 Kilometern hatte. In meinem Fall trifft dies zu. Doch die gegnerische Versicherung verweigert mir diese Regulierung auf Neuwagenbasis und will nur die Reparaturkosten und eine Wertminderung ersetzen. Die Versicherung behauptet, der Schaden an meinem Wagen sei zu gering.
Gina C., Traben-Trarbach
Die Möglichkeit, seinen Unfallschaden auf Neuwagenbasis abzurechnen, ist tatsächlich eine Ausnahmeregelung, für die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehre Voraussetzungen gegeben sein müssen. Die erste haben Sie genannt: Das Fahrzeug muss als noch fabrikneu anzusehen sein, was, jedenfalls in der Regel, voraussetzt, dass seine Fahrleistung nicht über 1.000 Kilometern liegt. Dazu muss jedoch in der Tat eine erhebliche Beschädigung des Fahrzeugs durch den Unfall kommen. Laut Bundesgerichtshof ist eine erhebliche Beschädigung dann anzunehmen, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung erhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert. Ein hoher merkantiler Minderwert kann ein Indiz für einen Schadenumfang von einigem Gewicht sein.
Diese Frage wäre bei Ihrem Streit mit der Versicherung also vorrangig, unter Umständen durch Heranziehung des Schadengutachtens, zu klären. Kommt der Sachverständige zu einer Wertminderung von 3.000 Euro oder mehr, hätten Sie schon einmal ein gutes Argument für einen Neuwagen.
Allerdings müssen Sie auch dann noch eine dritte Hürde überwinden: nämlich sich auch tatsächlich ein Neufahrzeug anschaffen. Dies hat der Bundesgerichtshof (VI ZR 110/08) in einem Urteil klargestellt. Fiktive Abrechnung scheidet hier also aus. Sollte sich der Neukauf aus irgendwelchen Gründen verzögern, empfiehlt es sich, zunächst unter Vorbehalt auf Reparaturkostenbasis abzurechnen und zu gegebener Zeit unter Vorlage des Zulassungsnachweises für den "Neuen" einen "Nachschlag" von der gegnerischen Versicherung zu verlangen.
Ich bin versehentlich durch eine rote Ampel gefahren und habe auf der Kreuzung einen Unfall verursacht. Meine Kaskoversicherung verwies auf das seit dem Jahr 2008 geltende neue Versicherungsrecht und zahlte wegen grober Fahrlässigkeit nur 50 Prozent meiner Reparaturkosten. Ist das rechtens?
Hanno F. aus Bieleleld
Die erste Frage ist, ob man Ihren Rotlichtverstoß als grobe Fahrlässigkeit, also einen besonders vorwerfbaren Verkehrsverstoß ansehen muss. In der Regel ist dies der Fall, auch wenn nur ein „Augenblicksversagen“ vorliegt. Die neuen Versicherungsbe-stimmungen sehen für einen solchen Fall vor, dass die Versicherung berechtigt ist, ihre Leistungen „in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen“. Die Versicherungspraxis hat mit dieser unscharfen Regelung ihre Schwierigkeiten und versucht, sich mit Musterquoten zu behelfen, zu denen bereits verschiedene Berechnungsmodelle vorliegen. Der Abzug in Höhe von 50 Prozent für den „Normalfall“ eines grob fahrlässigen Verhaltens scheint sich dabei allmählich durchzusetzen. Insoweit dürfte es schwierig sein, die Entscheidung Ihrer Versicherung mit Erfolg anzufechten.
Hilfe, meine Kfz-Versicherung ist pleite! Was kann ich tun?
Seit der Insolvenz des niederländischen Kfz-Versicherers INEAS stellen sich nicht nur die direkt Betroffenen, sondern auch bei anderen Unternehmen Versicherte diese bange Frage. Bis vor kurzem schien es noch unvorstellbar, dass ein solcher Fall eintreten könnte. Jetzt muss gehandelt werden, und zwar schnell. Wir sagen, wie:
Fristlose Kündigung
Sie können – und sollten – Ihren Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Der dafür erforderliche „wichtige Grund“ liegt in der besorgniserregenden Verschlechterung der Vermögenslage Ihres Vertragspartners, die es unzumutbar erscheinen lässt, Sie für die restliche Dauer an dem Versicherungsvertrag festzuhalten. Gleichzeitig besorgen Sie sich umgehend eine neue Kfz-Versicherung, damit Ihr Fahrzeug versichert bleibt, und teilen der Kfz-Zulassungsstelle die elektronische Versicherungsnummer der neuen Versicherung mit.Haftpflichtversicherung
Haftpflichtversichrung
Kommt der Unfallgegner mit Schadenersatzforderungen auf Sie zu oder verklagt er Sie sogar, sowohl die insolvente Versicherung bzw. deren Vertreter (Verwalter, Insolvenzverwalter etc.), als auch den deutschen Garantiefond Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) informieren. Wird eine Klage zugestellt, die sich auch gegen Sie als Fahrer oder Halter richtet, müssen Sie notfalls selbst aktiv werden und die vom Gericht gesetzten Schriftsatzfristen beachten. Rechtschutzversicherungen kommen allerdings für solche Prozesse, für die der Haftpflichtversicher zuständig ist, nicht auf.
Der Garantiefond tritt notfalls für Fremdschäden im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssummen ein, und zwar auch dann, wenn der Unfallgeschädigte über eine Kaskoversicherung verfügt. Er ist über www.verkehrsopferhilfe.de im Internet erreichbar.
Grundsätzlich besteht eine Regressmöglichkeit für den VOH wegen seiner Aufwendungen gegen den Versicherungsnehmer oder Mitversicherte, die jedoch auf EUR 2.500,-- limitiert ist. Mangels Erfahrungen mit insolventen Versicherungsunternehmen ist noch keine Prognose möglich, ob bzw. in welchem Umfang es im aktuellen Fall tatsächlich zu solchen Inanspruchnahmen kommt.
Kaskoversicherung
Schlechter ist es um die Ansprüche der Kaskoversicherten bestellt. Wer jetzt sein Auto in der Werkstatt hat und keine Leistung aus der Kaskoversicherung erhält, muss selbst in die Tasche greifen und im Anschluss daran versuchen, doch noch irgendwo Ersatz zu bekommen. Bislang gibt es aber keinen Hilfsfonds, der für solche Ausfälle aufkommt. Unabhängig davon muss man jedoch eingegangene Verpflichtungen gegenüber Dritten (z.B. aus Kauf-, Leasing- oder Reparaturvertrag) einhalten.
Mir haben gestern Nacht irgendwelche Rowdies das geparkte Auto demoliert. Die Polizei hat die Täter schon. Es soll sich um zwei Jugendliche handeln. Leider habe ich nur Teilkasko. Besteht überhaupt eine Chance, den Schaden ersetzt zu bekommen?
Jens K., Cottbus
Wenn die Täter gefunden und auch geständig sind, hat man zunächst einmal eine gute Ausgangsposition. Gleichwohl besteht im allgemeinen wenig Aussicht, kurzfristig Geld zu sehen, da solche Straftäter meist über keine geordneten Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügen. Man muss dann über das gerichtliche Mahnverfahren einen Vollstreckungstitel erwirken, mit dem man immer wieder versuchen kann, den oder die Täter zu einer Zahlung zu veranlassen oder an pfändbares Vermögen heranzukommen. Die dafür erforderlichen Kosten muss man notgedrungen vorlegen. Wenn es sich um Jugendliche handelt, kann man unter Umständen mit den Eltern zu einer Vereinbarung kommen. Rechtlich haften sie allerdings nur, wenn und soweit sie sich einer Aufsichtspflichtverletzung schuldig gemacht haben. Dies wird eher nicht der Fall sein, da mit zunehmendem Alter des Nachwuchses nur noch in Ausnahmefällen eine Pflicht zur Beaufsichtigung besteht. Trotzdem sind Eltern manchmal geneigt, ihrem Sprössling aus der Patsche zu helfen, was sich ja auch für das Strafverfahren positiv auswirken kann. Eine Vollkaskoversicherung würde für solche Vandalismus-Schäden zwar aufkommen, dabei jedoch die vereinbarte Selbstbeteiligung abziehen und außerdem den Kaskover-trag belasten. Dies muss man also durchrechnen, bevor man sich für eine Vollkaskoregulierung entscheidet. Von Ihrer Teilkaskoversicherung können Sie nur bei Glas- oder bei Brandschäden profitieren, so dass der Vandalismus-Schaden entsprechend aufgeteilt werden muss. Allerdings gibt’s in der Teilkasko auch keine Rückstufung und normalerweise eine geringere Selbstbeteiligung. Unsere Empfehlung: Machen Sie daher etwaige Brand- oder Glasschäden gleich bei Ihrer Teilkasko geltend und verschaffen Sie sich von der Polizei die persönlichen Daten der Übeltäter, damit Sie unverzüglich zivilrechtliche Schritte wegen des sonstigen Schadens einleiten können.
Ich habe mir vor wenigen Wochen ein Neufahrzeug gekauft und bin nun mit einem Motorschaden liegen geblieben. Der Händler ist bereit, den Fehler auf seine Kosten zu beheben und mir auch ein Interimsfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Ich bin aber misstrauisch, ob die Reparatur gelingt, und wäre den Wagen am liebsten wieder los, auch wegen etwaiger Probleme beim Weiterverkauf. Sehen Sie da eine Möglichkeit? Und welche Nachteile muss ich in Kauf nehmen?
Frauke S., Kastellaun
Ja, die Möglichkeit besteht. Allerdings nicht in der Form, dass Sie das Fahrzeug zurückgeben und den gezahlten Kaufpreis zurückbekommen. Diese – früher „Wandelung“ genannte – Rückgängigmachung des Kaufs ist nur möglich, wenn die Nacherfüllung scheitert, der Händler also beispielsweise die Nachbesserung nicht hundertprozentig hinbekommt.
Was aber vielfach unbekannt ist: Das BGB gibt dem Käufer gleichrangig neben dem Nachbesserungsanspruch (Beseitigung des Mangels) einen Anspruch auf die sogenannte Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache). Der Käufer hat also von vornherein ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Möglichkeiten und muss sich durch den Händler keine Nachbesserung aufdrängen lassen, die ihm suspekt ist. Wichtig: Die Entscheidung muss beim Auftreten eines (neuen) Mangels sofort getroffen werden und ist bindend. Hat man sich also einmal auf eine Nachbesserung eingelassen, muss man deren Ergebnis abwarten und unter Umständen auch weitere Nachbesserungsversuche akzeptieren.
So hat schon mancher bereut, dass er sich nicht gleich von dem gekauften Fahrzeug getrennt hat in der Erwartung, der Händler werde alles in den Griff bekommen. Vor allem dann, wenn sich die Sechs-Monats-Frist für die günstige Beweislage (für das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels) dem Ende zuneigt und mit weiteren Mängeln zu rechnen ist, wird eine Nachbesserung problematisch. Anders als bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag muss man sich übrigens für die mit dem retournierten Fahrzeug gefahrenen Kilometer nichts anrechnen lassen. Auch diese Form der Nacherfüllung ist also für den Käufer „unentgeltlich“, der Verkäufer hat den bestehenden Kaufvertrag mit der Lieferung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs ohne Wenn und Aber zu erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob irgendwelche Garantien andere Leistungen im Garantiefall vorsehen. Dies braucht den Käufer eines sogenannten Verbrauchsgüterkaufs (Verbraucher kauft von Unternehmer) genauso wenig zu interessieren wie (unzulässige) vertragliche Ausschlussklauseln. Das Recht ist auf Ihrer Seite, wenn Sie bei Ihrem Händler auf der Lieferung eines Ersatzfahrzeugs bestehen. Sie sollten jedoch, wie immer im Gewährleistungsrecht, sorgfältig prüfen, wo Ihre wirtschaftlichen Interessen liegen, und danach Ihr Wahlrecht ausüben.
Ich habe mir vor wenigen Wochen ein Neufahrzeug gekauft und bin nun mit einem Motorschaden liegen geblieben. Der Händler ist bereit, den Fehler auf seine Kosten zu beheben und mir auch ein Interimsfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Ich bin aber misstrauisch, ob die Reparatur gelingt, und wäre den Wagen am liebsten wieder los, auch wegen etwaiger Probleme beim Weiterverkauf. Sehen Sie da eine Möglichkeit? Und welche Nachteile muss ich in Kauf nehmen?
Die Möglichkeit besteht, allerdings nicht in der Form, dass Sie das Fahrzeug zurückgeben und den gezahlten Kaufpreis zurückbekommen. Diese – früher „Wandelung“ genannte – Rückgängigmachung des Kaufs ist nur möglich, wenn die Nacherfüllung scheitert, der Händler also beispielsweise die Nachbesserung nicht hinbekommt. Was aber vielfach unbekannt ist: Das BGB gibt dem Käufer gleichrangig neben dem Nachbesserungsanspruch (Beseitigung des Mangels) einen Anspruch auf die sogenannte Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache). Der Käufer hat also von vornherein ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Möglichkeiten und muss sich durch den Händler keine Nachbesserung aufdrängen lassen, die ihm, aus welchen Gründen auch immer, suspekt ist. Wichtig: Die Entscheidung muss beim Auftreten eines (neuen) Mangels sofort getroffen werden und ist bindend. Hat man sich also einmal auf eine Nachbesserung eingelassen, muss man deren Ergebnis abwarten und unter Umständen auch weitere Nachbesserungsversuche akzeptieren. Anders als bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag muss man sich übrigens für die mit dem retournierten Fahrzeug gefahrenen Kilometer nichts anrechnen lassen. Auch diese Form der Nacherfüllung ist also für den Käufer „unentgeltlich“, der Verkäufer hat den bestehenden Kaufvertrag mit der Lieferung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs ohne Wenn und Aber zu erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob irgendwelche Garantien andere Leistungen im Garantiefall vorsehen. Dies braucht den Käufer eines Verbrauchsgüterkaufs (Verbraucher kauft von Unternehmer) genauso wenig zu interessieren wie (unzulässige) vertragliche Ausschlussklauseln. Mit Urteil vom 26.11.2008 hat der Bundesgerichtshof das BGB in dieser wichtigen Frage richtlinienkonform „korrigiert“, nachdem der Gesetzgeber bei der Umsetzung der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geschludert hatte. Das Recht ist also auf Ihrer Seite, wenn Sie bei Ihrem Händler auf der Lieferung eines Ersatzfahrzeugs bestehen. Sie sollten jedoch, wie immer im Gewährleistungsrecht, sorgfältig prüfen, wo Ihre wirtschaftlichen Interessen liegen, und danach Ihr Wahlrecht ausüben.
Obwohl ich mein Fahrzeug nach einem Unfall repariert habe, hat mir die gegnerische Versicherung nur einen Teil der Kosten ersetzt, den Restbetrag könne ich erst nach sechs Monaten und nur dann beanspruchen, wenn ich das Fahrzeug bis dahin weiter benutze. Muss ich das wirklich akzeptieren?
Helga W., Emden
Nein, das müssen Sie nicht. Das Problem stellt sich immer dann, wenn die Reparatur des Unfallwagens eigentlich unwirtschaftlich ist, der Geschädigte das ihm vertraute Fahrzeug aber weiter nutzen möchte. Hierzu hat der BGH klargestellt: Nur wer sein Fahrzeug nach dem Unfall mindestens sechs Monate behält, kann die günstigere Schadenabrechnung auf Reparaturkostenbasis in Anspruch nehmen. Dies gibt der Versicherung aber nicht das Recht, die Zahlung der vollen Entschädigung so lange zurückzustellen, vielmehr ist der gesamte Reparaturkostenbetrag sofort zur Zahlung fällig. Sollte sich später erweisen, dass der Unfallwagen doch vor Ablauf von sechs Monaten verkauft oder verschrottet worden ist, muss die Versicherung eben den zu viel gezahlten Betrag zurückfordern. Wer nach dem Schadengutachten die Möglichkeit hat, Reparaturkostenersatz zu fordern, sollte sich nicht vonder Versicherung ins Bockshorn jagen lassen. Sie kann die Akte nach sechs Monaten wieder aus der Schublade ziehen – aber nicht so lange dem Geschädigten die Leistung verweigern.
Ich bin mit meinem gerade erst reparierten Fahrzeug erneut liegen geblieben. Wegen der großen Entfernung habe ich eine Fachwerkstatt am Ort beauftragt. Jetzt soll ich auf den Kosten sitzen bleiben, obwohl ich überzeugt bin, dass die Reparatur fehlerhaft war.
Martin S., Sigmaringen
In solchen Fällen sind Kunden, die einen Reparaturfehler reklamieren wollen, mit der Einschaltung einer Fremdwerkstatt häufig schnell bei der Hand. Sie übersehen, dass das Gesetz der Werkstatt das Recht einräumt, sich selbst um die Behebung des Fehlers zu kümmern. Erst wenn dies nicht klappt, kommt ein Geldanspruch auf Kostenersatz in Betracht. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Reparaturmangel in großer Entfernung zur Werkstatt in Erscheinung tritt. Auch dann behält die Werkstatt ihr Nachbesserungsrecht, muss allerdings die für die Nachbesserung anfallenden Wege- und Transportkosten übernehmen. Deshalb gilt – übrigens auch bei Garantieleistungen: Beim erneuten Auftreten eines Mangels stets den direkten Kontakt zur Werkstatt suchen, die für die Reparatur verantwortlich ist, und diese in die Mängelbeseitigung einbeziehen. Häufig finden sich entsprechende Klauseln auch in allgemeinen Werkstatt- oder Garantiebedingungen. Stellt man die Werkstatt dagegen mit einer Zahlungsaufforderung vor „vollendete Tatsachen“, kann es vor Gericht „eng“ werden, einmal weil man den – zwischenzeitlich reparierten – Fehler möglicherweise gar nicht mehr beweisen, und zum anderen, weil sich die Werkstatt erfolgreich auf ihre Nachbesserungsbereitschaft berufen kann.
Ich habe mir für einen Umzug von meinem Freund ein Fahrzeug ausgeliehen. Leider kam es zu einem Unfall. Wer zahlt?
Thomas B., Wuppertal
Wer ein fremdes Fahrzeug benutzt, ist sich über das Risiko, das er eingeht, nicht immer im Klaren. Verursacht er schuldhaft, also mindestens fahrlässig, einen Unfall, wird zwar in aller Regel der Schaden des Unfallgegners von der Haftpflichtversicherung des entliehenen Fahrzeugs übernommen. Für den Schaden am entliehenen Fahrzeug selbst kommt dagegen keine Versicherung auf, es sei denn, für dieses Fahrzeug besteht eine Vollkaskoversicherung. Selbst diese kann aber unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel Alkohol, grobe Fahrlässigkeit) die Kaskoentschädigung kürzen oder ganz verweigern. Selbstbeteiligung und Rückstufungsschaden bleiben ohnehin beim Unfallverursacher „hängen“. Freundschaftsdienste „zwischen Tür und Angel“ können einen also teuer zu stehen kommen. Deshalb: Vorher die versicherungsrechtliche Lage abchecken, damit man weiß, was schlimmstenfalls auf einen zukommen kann.
Ich habe einen Unfallschaden über meine Kaskoversicherung abgewickelt, obwohl ich der Auffassung bin, dass den Unfallgegner zumindest eine Teilschuld trifft. Mein Rechtsanwalt meint, dies sei ein Fehler gewesen, da ich jetzt keine Forderungen mehr an die gegnerische Versicherung stellen und die Haftungsfrage nicht mehr klären lassen kann. Stimmt das?
Ekkehard F., Hamburg
Ja, in gewisser Weise schon. Was die Kaskoversicherung bereits gezahlt hat, können Sie nicht mehr von der gegnerischen Versicherung verlangen. Es bleiben allerdings Positionen wie Selbstbeteiligung, Nutzungsausfallentschädigung oder merkantiler Minderwert, die die Kasko nicht übernimmt. Ersetzt verlangt werden kann prinzipiell auch der Schaden durch die Prämienrückstufung in der Kaskoversicherung. Dies sind jedoch kleinere Beträge, wegen denen niemand prozessiert. Mit der Kaskoregulierung ist also die Luft aus dem Streit um die Haftung weitgehend raus. Die beteiligten Versicherungen klären ihren Schadenaufwand untereinander ab. Sicherlich gibt es Fälle, in denen der Rückgriff auf die Kaskoversicherung unvermeidlich ist, um schnell über liquide Mittel für eine teurere Fahrzeugreparatur zu verfügen. Wer in der Lage ist, die Reparatur notfalls vorzufinanzieren, ist jedoch im Zweifel besser beraten, wenn er die Regulierungsentscheidung der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners abwartet und erforderlichenfalls gegen diese vor Gericht zieht. Dann hat er die Mithaftung des Unfallgegners „schwarz auf weiß“.


