EU-Knöllchen: So wehre ich mich dagegen

- Volker Lempp, ACE Justiziar
Jetzt wird es ernst! Am 28.10.10 ist das neue "Geldsanktionsgesetz" in Kraft getreten, das es den EU-Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre Bußgelder gegen deutsche Verkehrssünder in Deutschland beizutreiben, etwa über eine Gehaltspfändung.
Dies setzt zunächst voraus, dass das ausländische Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Der Fall wird also auf den Einspruch des Verkehrssünders in Deutschland nicht nochmals "aufgerollt". Gleichwohl gibt es Gründe, mit denen "EU-Knöllchen" erfolgreich angefochten werden können. Der ACE nennt schon jetzt die 11 wichtigsten.
Der Bescheid muss vom Bundesamt für Justiz in Bonn kommen. Zahlungsaufforderungen von Inkasso-Unternehmen braucht man dagegen nicht zu beachten. Hier handelt es sich lediglich um Mahnschreiben ohne behördlichen Charakter. Deshalb ist auch ein besonderer Einspruch oder eine Stellungnahme entbehrlich.
Die ausländische Stelle muss ihre „Hausaufgaben“ gemacht, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen (Entscheidung, ausgefülltes und unterschriebenes Formblatt)
dem Bundesamt für Justiz vorgelegt haben.
Man muss über das im EU-Ausland anhängige Verfahren in verständlicher Form und in deutscher Sprache informiert und angemessen (über Rechte und Rechtsmittel) belehrt worden sein. Dies gilt insbesondere bei Durchführung eines schriftlichen Verfahrens. Wer also bisher gar nichts von einem gegen ihn anhängigen Verfahren wusste, sollte sich unbedingt wehren.
Dem Anhörungsschreiben des Bundesamts für Justiz an den Betroffenen muss die zu vollstreckende Entscheidung und ein Beiblatt (in deutscher Sprache) beigefügt sein, das alle wesentlichen Angaben zur Anwendbarkeit der EU-Vollstreckung enthält.
Entscheidungen unter 70,00 EUR werden nicht vollstreckt. Dabei sind jedoch die angefallenen Verfahrenskosten hinzuzurechnen, so dass schon bei geringeren Bußgeldern die Vollstreckungsgrenze erreicht sein kann. Die Praxis wird zeigen, wie die Mitgliedsstaaten mit den Verfahrenskosten umgehen. Da die beigetriebenen Gelder in die Kasse des Staates wandern, der die Vollstreckung durchführt, profitiert nur er von höheren Verfahrenskosten. In Deutschland liegen die Kosten eines Bußgeldbescheids derzeit zwischen 20,00 EUR und 25,00 EUR.
Es muss sich um Verstöße gegen Verkehrsregeln und Regelungen zum Schutz von Verkehrsanlagen handeln. Eine Beleidigung im Straßenverkehr darf also nicht grenzüberschreitend vollstreckt werden, auch wenn sie im Straßenverkehr begangen wurde.
Wird man als Fahrzeughalter belangt, ohne Rücksicht darauf, ob man zur Tatzeit der Fahrer war oder nicht, sollte man auf jeden Fall Einspruch einlegen. Dies verstößt eindeutig gegen unser Grundgesetz und die darin verankerte rechtsstaatliche Grundordnung: Deutschland kennt, im Unterschied zu anderen EU-Staaten, nur eine Halter-Kostenhaftung und auch die nur für den Bereich des ruhenden Verkehrs.
Verfahrenskosten dürfen nur beigetrieben werden, wenn sie „neben einer Geldbuße oder Geldstrafe“ auferlegt wurde, also z.B. nicht Geldauflagen im Zusammenhang mit einer Verfahrenseinstellung.
Eine Reihe von Vollstreckungsmaßnahmen muss erst vom Amtsgericht bewilligt werden, z.B. Geldsanktionen gegen Jugendliche oder Heranwachsende oder neben der Strafe auferlegte Entschädigungszahlungen an Opfer oder Organisationen zur Unterstützung von Opfern (ist in einigen Ländern üblich). Am Bewilligungsverfahren ist der Betroffene zu beteiligen.
Unter bestimmten Umständen kann man sich auf die Verjährung nach deutschem Recht berufen. Diese und andere Einwendungen kann man in einem gesetzlich geregelten Einspruchsverfahren vor dem Amtsgericht seines Wohnsitzes geltend machen. Daneben gibt es in besonderen Fällen das gerichtliche Bewilligungsverfahren. Wie im Bußgeldverfahren ist der Einspruch binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde einzulegen, die ihm abhelfen kann und andernfalls die Akten an das zuständige Gericht weiterleitet. Gegen das Urteil des Amtsrichters ist nur die Rechtsbeschwerde zulässig, die vom Beschwerdegericht zugelassen werden muss.
Wer im EU-Ausland wohnt, aber in Deutschland arbeitet, muss mit einer Gehaltspfändung rechnen, wenn er in Deutschland eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht. Dies gilt auch bei geringfügigen Verstößen wie z.B. Falschparken. Die 70-Euro-Grenze, wie bei den "EU-Knöllchen", gibt es hier nicht.
Diese unangenehme Erfahrung machte ein ACE-Mitglied aus Frankreich, das eine Arbeitsstelle in Saarbrücken hat. Es war von einem Rechtsanwalt beruhigt worden: Bei nur EUR 51,75 wegen 2 Parkverstößen sei nichts zu befürchten. Erst ab 70 Euro könnten ihm die französischen Vollstreckungsbehörden auf den Leib rücken.
Die Vollstreckungsstelle des Landesverwaltungsamts in St. Ingbert sah jedoch gar keine Veranlassung, die Kollegen jenseits des Rheins einzuschalten. Irgendwie bekamen die dortigen Beamten heraus, dass der Verkehrssünder in Saarbrücken arbeitet und verfügten postwendend eine Lohn- und Gehaltspfändung bei dem ebenfalls in Erfahrung gebrachten deutschen Arbeitgeber.
Das neue Geldsanktionsgesetz ist hier nicht einschlägig. Zwar konnte sich das ACE-Mitglied nach vollbrachter Tat dem direkten Zugriff der deutschen Ordnungskräfte entziehen. Ein Zugriff auf sein in Deutschland verdientes Arbeitseinkommen war jedoch gleichwohl möglich und ist rechtlich nicht anders zu beurteilen, als wenn man ihm die Buße noch an Ort und Stelle abverlangt hätte.
"EU-Pendler" gehen also als Kraftfahrer besondere Vollstreckungsrisiken ein. Manchmal ist der Arm des Gesetzes eben länger, als am denkt...
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ist ungewiss, der zunächst ins Auge gefasste 1. Oktober war nicht zu halten. Auch wenn also derzeit offen ist, ab wann die EU-weite Vollstreckung von Geldbußen stattfinden wird, gilt weiterhin eine Art Rückwirkungsverbot, von dem jedenfalls der ganz überwiegende Teil der Sommerurlauber profitieren wird: Unter das Gesetz fallen nur Bußgeldbescheide, die nach Inkrafttreten des Gesetzes erlassen wurden. Auf den Tatzeitpunkt kommt es dagegen nicht an. Wer also in diesem Urlaub im EU-Ausland zu schnell fährt, kann dafür nur belangt werden, wenn der Bescheid der ausländischen Behörde nach Inkrafttreten des Gesetzes ergeht, nach Lage der Dinge ein eher unwahrscheinlicher Fall.
Sonderfall Österreich
Auch wenn das neue Gesetz in Kraft tritt, gilt daneben weiterhin das mit Österreich bestehende Rechtshilfeabkommen. Hauptunterschied: Bei diesem Abkommen liegt die „Bagatellgrenze“ bei EUR 25,--. Für Österreich-Urlauber ändert sich also erst einmal nichts.
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