ACE-Unfallratgeber

Liebes ACE-Mitglied,

wir helfen Ihnen und schützen Sie. Das gilt besonders nach einem Verkehrsunfall. Wir bergen Ihr Fahrzeug, sorgen dafür, dass Sie mobil bleiben und wir stellen auf Wunsch sicher, dass Sie noch vor Ort unsere ACE Notfall-Rechtshilfe in Anspruch nehmen können.

Auch wenn Sie nach einem Unfall unter Stress stehen, ist Besonnenheit besonders wichtig. So können  spätere rechtliche Nachteile vermieden werden, beispielsweise wenn es darum geht, Schadenersatzansprüche durchzusetzen oder wenn ein Ermittlungsverfahren droht.

Wir sagen deshalb, worauf es nach einem Verkehrsunfall ankommt.

Sieben Punkte, die Sie bei einem Unfall beachten sollten.

Unfallstelle absichern: Was Sie zu tun haben
 

Schalten Sie erst das Warnblinklicht ein und fahren Sie möglichst nach rechts auf den Randstreifen. Lassen Sie alle Personen aussteigen und hinter die Leitplanke treten. Legen Sie die Warnweste an und stellen Sie anschließend das Warndreieck 150 bis 300 Meter vor der Unfallstelle auf. Stören Kuppen oder Kurven dort die Sicht auf den Unfallbereich, platzieren Sie das Warndreieck davor. Wenn niemand verletzt wurde und es sich nur um einen geringen Blechschaden handelt, sollten die am Unfall beteiligten Autos am Straßenrand abgestellt werden. Auf diese Weise bleibt der nachfolgende Verkehr weitgehend unbeeinträchtigt. Bei Unfällen auf der Autobahn sollten alle Fahrzeuginsassen den Wagen unverzüglich aber mit größter Umsicht verlassen. Bringen Sie sich hinter der Leitblanke in Sicherheit.

Erste Hilfe: Wie Sie sich richtig verhalten
 

Das Prinzip: Erst die Unfallstelle rasch und richtig absichern, dann beherzt helfen. Wer Erste Hilfe verweigert, macht sich strafbar.

Verständigen Sie den Unfall-Rettungsdienst, damit Verletzte medizinisch umfassend versorgt werden können. Wählen Sie dazu den kostenfreien Notruf 112 und 110 oder eilen Sie zur nächstgelegenen Notrufsäule; schwarze Richtungspfeile auf den Leitpfosten weisen den Weg dorthin. Dabei sollten Sie darauf achten die sechs W's zu nennen (Wo geschah es? Was geschah? Wie viele Verletzte? Welche Art der Verletzung? Wer meldet? Warten auf Rückfragen).

Dann sollten Sie sich um die Verletzten kümmern. Als Ersthelfer eines Verunglückten sollten Sie sich einen Eindruck über dessen Gesundheitszustand und die Gesamtsituation machen. Sprechen Sie zuerst den Kranken an. Treten Sie ruhig, souverän und selbstsicher auf. Sprechen Sie mit dem Verletzten, denn Worte sind ein wichtiger Bestandteil der ersten Hilfe-Leistung. Der Betroffene soll spüren, dass er  nicht allein ist. Auch vorsichtiger Körperkontakt, wie z. B. die Hand um die Schulter legen, schafft ein Gefühl der Geborgenheit. Wenn Sie es sich zutrauen, sollten Sie Bewustlose, die aber noch normal atmen, in die stabile Seitenlage bringen. Bei Unfallopfern mit unregelmäßiger oder gar keiner Atmung, sollte ein Herz-Lungen-Massage machen, falls Sie sich damit auskennen. Stark blutende Wunden, sollten mit einem Druckverband versorgt werden. Als Ersthelfer sollten Sie Zuschauer freundlich und bestimmt zurückweisen. Bleiben Sie bei dem Verletzen bis der Rettungsdienst kommt.

Wenn Sie zu zweit sind, sollte sich ein Helfer um den Notruf und der andere um die Verletzten kümmert.

Vorschriften: Wozu Ihr gutes Recht dient
 

Jeder Verkehrsunfall löst gesetzliche Verpflichtungen aus. An die hat sich jeder Unfallbeteiligte zu halten. Das gilt unabhängig davon, wem am Ende die Schuld am Unfall zugewiesen wird. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) hat dazu klare Regeln aufgestellt.

§ 34 StVO lautet:
 
"Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte

1.  unverzüglich zu halten,
2.  den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
3.  sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
4.  Verletzten zu helfen (§ 323 c des Strafgesetzbuches),
5.  anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten oder Geschädigten
     a) anzugeben, dass er am Unfall beteiligt war und
     b) auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie ihnen 
         Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen
         Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen,
6. a) solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und
       der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art
       seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat oder 
    b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen
        und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu
        treffen,
7.  unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn er sich
     berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b)
     vom Unfallort entfernt hat. Dazu hat er mindestens den Berechtigten (Nummer 6
     Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, daß er am
     Unfall beteiligt gewesen ist, und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das
     Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs anzugeben und dieses zu
     unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung zu
     halten.

    (2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den
     Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

    (3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen
    Feststellungen getroffen worden sind."


Das bedeutet: Dem Unfallgegner ist es nicht freigestellt, ob er beispielsweise mit den Daten zu seiner Kfz-Haftpflichtversicherung herausrückt oder nicht. Er muss es tun. Wer gegen § 34 StVO verstößt, der handelt ordnungswidrig. Das kann ein Bußgeld von bis zu 35,00 EUR nach sich ziehen. Strafbare Unfallflucht begeht, wer den Unfallort verlässt, ohne die Auskünfte erteilt zu haben, zu denen er rechtlich (siehe § 34 StVO) verpflichtet ist.

ACE Notfall-Rechtshilfe: Wie sie funktioniert
 

Bei einem Unfall leisten unsere Anwälte per Telefon juristische Erste Hilfe. Unter der Rufnummer 0711 / 530 33 88 33 erreichen Sie die ACE Notfall-Rechtshilfe, die Ihnen hilft, Fehler zu vermeiden.

Wenn Sie allgemein rechtlichen Rat im Bereich Straßenverkehr benötigen, erreichen Sie das ACE Justiziariat und unsere Anwälte unter 0711 530 33 66 77.

Von diesem Beratungsangebot sollten Sie stets Gebrauch machen, zumindest wenn Ihnen die Situation nicht überschaubar vorkommt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Schuldfrage eindeutig geklärt scheint und der eigene Schaden erheblich ist.

Unfallkosten: Was zu bedenken ist
 

Die anfallenden Rechtsanwaltskosten sind stets Teil des Gesamtschadens und gehen somit in die Abrechnung mit der gegnerischen Versicherung ein. Normalerweise lässt sich nach einem Unfall nicht einschätzen, welche Probleme bei der Regulierung der einzelnen Schadenspositionen auftreten können, welche Ansprüche überhaupt erhoben werden können und wie man sich als Geschädigter verhalten muss, um am Ende nicht doch auf einem Teil seines Schadens sitzenzubleiben.

Kfz-Versicherung: Welche Tücken drohen
 

Wir können nicht genug davor warnen, die Schadensregulierung einfach der gegnerischen Versicherung zu überlassen oder in die Hände von Kfz-Betrieben, Mietwagenfirmen oder Sachverständigenbüros zu legen. Diese vertreten ausschließlich ihre eigenen Interessen, die sich keineswegs immer mit den Interessen eines Geschädigten decken. So ist der gegnerischen Versicherung stets viel daran gelegen, den Anspruchssteller vom Gang zum Anwalt abzuhalten, weswegen ihm beim Erstkontakt der Eindruck vermittelt wird, er bekäme seinen Schaden schnell und problemlos ersetzt. Manchmal ist bereits ein “großzügiges“ Regulierungsangebot zur Hand. Demgegenüber sollte Sie als Geschädigter stets auf „Waffengleichheit“ mit der gegnerischen Versicherung achten und mit der Hilfe eines ACE Vertrauensanwalts auf „Augenhöhe“ verhandeln. Dann bekommen Sie am Ende, was Ihnen von Rechts wegen zusteht.

Fallstricke: Weshalb Diskussionen nichts bringen
 

ACE-Mitglieder haben es nicht nötig, nach dem Unfall mit dem Unfallgegner, sonstigen anwesenden Personen oder auch Polizeibeamten herum zu diskutieren. Deshalb sollten Sie dies auch nicht tun. Über die Schuldfrage wird nicht am Unfallort entschieden und erst recht nicht durch Polizeibeamte, auch wenn sie sich gelegentlich diese Kompetenz anmaßen. Verhandeln und entscheiden tun, oft viele Monate später, allein die zuständigen Gerichte.

Wer sich unsicher fühlt, sollte der Polizei gegenüber keine Angaben machen, erst recht nichts zugestehen und auch keine Verwarnung akzeptieren. Nichts ist ärgerlicher, als wenn der beauftragte Rechtsanwalt später Aussagen seines Mandanten im Polizeiprotokoll feststellt, mit denen dieser sich selbst belastet, etwa durch Angaben zur eigenen Geschwindigkeit vor dem Unfall. Nicht selten werden unter dem Druck der Vernehmungssituation fehlerhafte Protokolle unterschrieben, auf die sich dann die Gegenseite beruft. Dabei sind reiflich überlegte und mit dem Anwalt abgesprochene Einlassungen gegenüber Ermittlungsbehörden und Gerichten ohne Weiteres auch später noch möglich, die Berufung auf das Schweigerecht schadet den eigenen Interessen also in keiner Weise.

Pflichten: Was im eigenen Interesse sein muss
 

Die gebotene Zurückhaltung an der Unfallstelle darf Sie nicht davon abhalten, alle Daten zu notieren, die bei der Regulierung des Unfallschadens eine Rolle spielen können, diese zumindest erleichtern und Verzögerungen vermeiden. Hierzu gehören insbesondere:

-    Das amtliche Kennzeichen und weitere Identifizierungsmerkmale des 
     gegnerischen Fahrzeugs
-    Genaue Firmierung und Anschrift der gegnerischen Kfz-Versicherung mit
     Versicherungsnehmer und Versicherungsschein-Nummer
-    Name und Anschrift des Fahrers des gegnerischen Fahrzeugs und, falls von
     diesem verschieden, des Fahrzeughalters

Zweckmäßigerweise sollte man sich diese Angaben vom Unfallgegner durch Vorlage entsprechender Urkunden belegen lassen. Die Auskunftsfreude der Polizei ist mitunter begrenzt, Versicherungsdaten werden regelmäßig überhaupt nicht aufgenommen. Wer selbst handelt, erspart sich und seinem Anwalt zeitraubende Erkundungen.

Beweis: Was den Beleg vom Eindruck unterscheidet
 

Jeder Unfallbeteiligte glaubt genau zu wissen, wie sich der Unfall abgespielt hat und, vor allem, welche Verkehrsverstöße sich der Unfallgegner hat zuschulden kommen lassen. Dass man die gegnerische Versicherung und später möglicherweise auch ein Gericht davon überzeugen muss, rückt dabei leicht in den Hintergrund. Stellt der Unfallgegner den Ablauf anders dar, kommt es entscheidend auf die Beweislage an. Bei Unfallabläufen, die – etwa mangels Zeugen – nicht geklärt werden können, gibt es in aller Regel nicht mehr als 50 Prozent.

Polizeiliche Unfallaufnahme: Wann wir sie brauchen
 

Die Beweissicherung an der Unfallstelle gehört deshalb zum Wichtigsten überhaupt. Deshalb sollte man einerseits stets die Polizei rufen, andererseits auch nicht darauf vertrauen, dass sie immer mit der gebotenen Sorgfalt und Gründlichkeit vorgeht.  Es gilt der Grundsatz: „Selbst ist der Mann“.

Dies bezieht sich beispielsweise auf Unfallzeugen und ihre genauen Anschriften. Auch Mitfahrer kommen als Zeugen in Betracht, sind allerdings nicht immer verlässlich und werden leicht als voreingenommen eingestuft. Entfernungsangaben sind wichtig. Vor allem sollten Sie möglichst eigene Fotos machen, insbesondere vom Endstand der Fahrzeuge und von herumliegenden Fahrzeugteilen. Um später auch aussagekräftig zu sein, müssen die Fotos eine gewisse Qualität haben, was bei Handy-Fotos nicht immer gewährleistet ist. Besser ist es, eine Digitalkamera zu benutzen.

Beweisfotos: Worauf es ankommt
 

Fehlende oder unzureichende Fotos stellen immer wieder ein Haupthindernis für die Rekonstruktion des Unfallgeschehens in der Gerichtsverhandlung dar. Polizeiskizzen sind häufig ungenau oder sogar irreführend, weil sie Abstände und Entfernungen verzerrt widergeben. In besonderen Fällen kann in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt und der Rechtsschutzversicherung ein Sachverständiger mit der Spurensicherung und der Begutachtung beauftragt werden.

Schuldanerkenntnis: Welche Folgen es haben kann
 

Zu Recht wird allgemein davon abgeraten, ein Schuldanerkenntnis abzugeben, da es den Versicherungsschutz gefährden kann. Ist der Unfallgegner gleichwohl bereit, sich zur Vermeidung unerwünschter Konsequenzen darauf einzulassen, kann dies zu einer Verbesserung der Beweislage führen, allerdings nicht immer. Aus der Formulierung muss sich vielmehr klar ergeben, dass die alleinige Verantwortlichkeit anerkannt und auf jeglichen Mithaftungseinwand verzichtet wird, einschließlich eines solchen aus der sogenannten Betriebsgefahr.

Versicherungen & Anwälte: Wer macht was
 

Sie haben als rechtsschutzversichertes ACE-Mitglied einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung Ihrer Schadenersatzansprüche beauftragt und müssen zur Kenntnis nehmen, dass Ihr Unfallgegner ein Gleiches getan hat oder zu tun beabsichtigt?

Natürlich liegt es in Ihrem Interesse, dass Ihre eigene Versicherung nicht zahlt, trifft Sie doch nach Ihrer Überzeugung keine Schuld am Unfall.
Gleichwohl gehört die Korrespondenz mit Ihrer eigenen Versicherung nicht zum Pflichtenkreis Ihres Anwalts. Sie müssen also selbst Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung von dem Schadenfall informieren und zwar unabhängig davon, ob Sie die Ansprüche des Unfallgegners für begründet halten oder nicht. Diese Entscheidung obliegt ausschließlich Ihrer Versicherung, sie lässt sich diese auch nicht durch Ihren anwaltlichen Vertreter aus der Hand nehmen, mag sie sich auch von ihm informieren lassen.

Wegen des EU-weit geltenden Direktanspruchs kann sich jeder Unfallgeschädigte direkt an die Versicherung des Unfallgegners wenden und diese erforderlichenfalls auch direkt verklagen. Mit dem Unfallgegner direkt zu verhandeln ist also weder sinnvoll noch anzuraten. Sie haben keine Möglichkeit, die Geltendmachung des Direktanspruchs zu verhindern und müssen die Regulierungsentscheidung Ihrer Versicherung zunächst einmal akzeptieren. Andererseits übernimmt Ihre Versicherung sämtliche Prozesskosten, wenn der Unfallgegner Mehrforderungen einklagt. Diese besondere Rechtslage führt bei der versicherungsrechtlichen Abwicklung von Unfallschäden immer wieder zu Verwirrung und auch zu Unmut, weil sich viele Versicherungsnehmer, die sich ungerecht behandelt fühlen, in die Regulierung des Fremdschadens einschalten oder einschalten wollen.

Die Aufgabe des Rechtsanwalts nach einem Verkehrsunfall ist also vorrangig die Korrespondenz mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners und die Vertretung in einem etwaigen Bußgeld- oder Strafverfahren. Möglicherweise wird er von Ihrer eigenen Versicherung damit beauftragt, auch die eingeklagten Ansprüche des Unfallgegners abzuwehren. In dieser Abwehrfunktion vertritt er aber die Interessen der Versicherung, die auch sein Honorar übernimmt.

Auf keinen Fall sollten Sie erstaunt sein, wenn Ihnen Monate nach dem für Sie bereits erledigten Unfall eine Klage zugestellt wird, in der der Unfallgegner als Kläger gegen Sie und Ihre Versicherung auftritt. Sie informieren in diesem Fall einfach Ihre Versicherung, die alles Weitere übernimmt. Eine gerichtliche Ladung zum Verhandlungstermin ist allerdings nicht ausgeschlossen.

Unfälle im Ausland
 

Dass man nach einem Unfall alle erreichbaren Daten soweit wie möglich festhält, um dann den Rechtsanwalt entsprechend informieren zu können, versteht sich von selbst. Noch wichtiger ist dies bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen im Inland oder bei Unfällen im Ausland. Oft stößt es auf Schwierigkeiten, im Nachhinein den zuständigen Versicherer zu ermitteln, vor allem dann, wenn man sich das Doppel der Grünen Karte nicht hat aushändigen lassen. Je weniger Angaben man hat, desto schwieriger gestaltet sich die Schadenregulierung. 

Diese kann im EU-Bereich mittlerweile in Deutschland oder von Deutschland aus durchgeführt werden, wobei allerdings darauf zu achten ist, dass nicht automatisch auch deutsches Recht zur Anwendung kommt.

Bei Unfällen in Deutschland unter Beteiligung eines im EU-Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugs gibt es die wenigsten Probleme. Da in der Regel das Recht des Unfallortes maßgeblich ist, kann nach dem deutschen Schadenersatzrecht und den hierzu ergangenen Gerichtsentscheidungen verfahren werden. Anders beim Unfall im Ausland: Nur wenn zwei deutsche Staatsanagehörige aneinandergeraten, wird vom Grundsatz abgewichen, dass das Recht des Unfallstaats anzuwenden ist. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass  im EU-Bereich die Möglichkeit besteht, den deutschen Schadenregulierungsbeauftragten der ausländischen Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen und die Versicherung sogar in Deutschland verklagt werden kann. Die beteiligten Juristen müssen sich dann wohl oder übel mit der ausländischen Rechtsmaterie vertraut machen, die vieles anders regelt als wir es in Deutschland gewohnt sind.

Diese unterschiedliche Rechtslage in den einzelnen EU-Staaten macht auch die Rechtsanwaltsbeauftragung nach Unfällen zum Problem. Selbst wenn man keine Schuld an dem Unfall hat, kann es sein, dass man – anders als in Deutschland – auf seinen Anwaltskosten sitzenbleibt. Generell werden die Risiken, die die Anwendbarkeit ausländischen Rechts mit sich bringt, erheblich unterschätzt und die Schadenabwicklung  nach deutschen Rechtsgrundsätzen als selbstverständlich unterstellt. Diese Sorglosigkeit kann zu einem bösen Erwachen führen, wenn die ausländische Versicherung das Regulierungsergebnis präsentiert und dieses weit hinter den Erwartungen zurückbleibt. Bei Autofahrten im Ausland gehört deshalb die Verkehrsrechtsschutzversicherung mit zu den wichtigsten Versicherungen, vor allem dann, wenn man sich möglicherweise noch in einem Bußgeld- oder Strafverfahren zur Wehr setzen muss.

Vertrauensanwälte
 
 
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