"Test-Piloten dürfen sich nicht wie Rambos benehmen"

26.04.2010 14:11
ACE-Justitiar Volker Lempp

BILD zitiert Ramsauer: „Testpiloten sind Berufsautofahrer. Sie … müssen sich noch vorbildlicher als alle anderen an Verkehrsregeln halten“. 

Wer ist vorbildlich? Welche Anforderungen werden an einen Idealfahrer gestellt?

Volker Lempp, Leiter Verkehrsrecht beim ACE Auto Club Europa hat darauf eine Antwort: Auf unseren Autobahnen gibt es zwar keine generelles Tempolimit, dafür aber eine Richtgeschwindigkeit von maximal 130 Kilometer pro Stunde (km/h). Und es gibt gute Gründe, sich strikt daran zu halten.

Die wenigsten wissen, dass die schon vor mehr als 30 Jahren (21. 11. 1978)  eingeführte Richtgeschwindigkeit  -"auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen...nicht schneller als 130 km/h zu fahren"- wenigstens auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit viel mehr bedeutet, als eine bloße Empfehlung. Es handelt sich um einen so genannten "Vernunftaufruf". Er strebt nach dem Willen des Gesetzgebers neben der Unfallverhütung auch die Bildung eines allgemeinen Verkehrsbewusstseins an, dem der Kraftfahrer auch ohne bindende Höchstgeschwindigkeitsreglung Rechnung tragen soll. Der Richtgeschwindigkeit fehlt zwar die Verpflichtungswirkung, dennoch hat die Missachtung der Empfehlung nicht nur  juristische und versicherungsrechtliche Folgen. Die gängige Auslegung der Richtgeschwindigkeitsverordnung definiert auch den ideale Autofahrer: Wer schneller fährt als 130 km/h genügt nach herrschendem Verkehrsrecht grundsätzlich nicht mehr den Anforderungen an einen "Idealfahrer".

Nur wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich als Idealfahrer im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (§7 Abs. 2 StVG). Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil bereits 1992 entschieden (Urteil v. 17. 3. 1992 - VI ZR 62 / 91). Den Richterspruch in die reale Verkehrswelt übertragen heißt das: Wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert per se das Unfallrisiko und kann bei einem Unfall entsprechend in Mithaftung genommen werden. Bis auf den Beweis des Gegenteils kann sich kein Autofahrer darauf berufen, dass der Unfall unabwendbar war, wenn er selbst schneller als 130 km/h gefahren ist.

Es kommt dabei auch nicht auf den modernen technischen Entwicklungsstand von Autos an, die selbst bei Geschwindigkeiten von mehr als 130 km/h gefahrlos betrieben werden können; auch kommt es nicht darauf an, dass der Ausbauzustand vieler  Autobahnenstrecken eine Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h zulässt. Entscheidend ist vielmehr, dass die technischen Möglichkeiten von Autos durch menschliche Eigenschaften begrenzt sind. Das gilt etwa für das Maß an Voraussicht und das Reaktionsvermögen. Dem muss der "Idealfahrer" in seiner Fahrgeschwindigkeit auch dann Rechnung tragen, wenn er meint, er könne sein eigenes Fahrzeug bei der von ihm gefahrenen hohen Geschwindigkeit voll beherrschen.



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Kommentare
 
 
30.04.2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Herr Lempp hat zurecht auf die gute alte Richtgeschwindigkeit verwiesen, die meinethalben auch gerne eine bindende Wirkung haben könnte.

 

Natürlich müssen Neuentwicklungen von Fahrzeugen auch auf öffentlichen Straßen getestet werden, aber für Hochgeschwindigkeiten gibt es Teststrecken oder den Hockenheim- oder den Nürburgring, deren Betreiber sich über eine weitere Auslastung sehr freuen würden.

 

Die betroffenen Firmen werden übder die Kostenbelastungen lamentieren, wann aber wird die öffentliche Hand über die Kostenbelastungen verursacht durch die Industrie lamentieren?

 

Der junge Mannist tot, ein Leben ist unersetzlich, die Kosten (Polizei, Feuerwehr, Straßenwacht etc.) trägt die öffentliche Hand.

 

Ein selbstempfohlener Verhaltenscodex für Testfahrer genügt nicht, der jüngste Vorfall bei Rottweil ist nur einer in einer ganzen, sich wiederholenden Kette von Ereignissen, hier müssen verpflichtende Auflagen her!

 

 

MfG

Kling, Hans - G.

Hans - Georg Kling
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